Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

—  277  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  30.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens.
  S.  277.

 

 

 

(Nr.  1327.)  Gesetz,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb
  des  Konkursverfahrens.  Vom  21.  Juli  1879.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.
Rechtshandlungen  eines  Schuldners  können  außerhalb  des  Konkursverfahrens

  zum  Zwecke  der  Befriedigung  eines  Gläubigers  als  diesem  gegenüber  unwirksam
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  angefochten  werden.
§.  2.

Zur  Anfechtung  ist  jeder  Gläubiger,  welcher  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
  erlangt  hat  und  dessen  Forderung  fällig  ist,  befugt,  sofern  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  Vermögen  des  Schuldners  zu  einer  vollständigen  Befriedigung
des  Gläubigers  nicht  geführt  hat  oder  anzunehmen  ist,  daß  sie  zu  einer  solchen
nicht  führen  würde.

§.  3.

Anfechtbar  sind:
1.  Rechtshandlungen,  welche  der  Schuldner  in  der  dem  anderen  Theile
bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,  vorgenommen  hat;
2.  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Rechtshängigkeit  des  Anfechtungsanspruchs
  geschlossenen  entgeltlichen  Verträge  des  Schuldners
mit  seinem  Ehegatten,  vor  oder  während  der  Ehe,  mit  seinen  oder
seines  Ehegatten  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie,  mit
seinen  oder  seines  Ehegatten  voll=  und  halbbürtigen  Geschwistern,
oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser  Personen,
sofern  durch  den  Abschluß  des  Vertrages  die  Gläubiger  des  Schuldners
benachtheiligt  werden  und  der  andere  Theil  nicht  beweist,  daß  ihm  zur
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1879.