Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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kann  derselbe  rücksichtlich  der  Prozeßkosten  von  jeder  Partei  aufgenommen  werden.
Durch  die  Ablehnung  der  Aufnahme  wird  die  Befugniß  des  Verwalters,  nach
den  Vorschriften  der  Konkursordnung  das  Anfechtungsrecht  auszuüben,  nicht
ausgeschlossen.

Soweit  der  Gläubiger  aus  dem  Zurückzugewährenden  eine  Sicherung  oder
Befriedigung  erlangt  hatte,  finden  auf  die  Anfechtung  derselben  die  Vorschriften
des  §.  23  Nr.  1  der  Konkursordnung  entsprechende  Anwendung.

Nach  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  können  Anfechtungsrechte,
deren  Ausübung  dem  Konkursverwalter  zustand,  von  den  einzelnen  Gläubigern
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  verfolgt  werden,  soweit  nicht  dem  Anspruch  entgegenstehende
  Einreden  gegen  den  Verwalter  erlangt  sind.  War  der  Anspruch
nicht  schon  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  rechtshängig,  so  wird
die  im  §.  3  Nr.  2  bis  4  bestimmte  Frist  von  diesem  Zeitpunkte  berechnet,  sofern
die  Rechtshängigkeit  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  seit  der  Beendigung  des
Konkursverfahrens  eintritt.

Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  rücksichtlich  seines  nicht  zur
Konkursmasse  gehörigen  Vermögens  vorgenommen  hat,  können  von  den  Konkursgläubigern
  auch  während  des  Konkursverfahrens  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
angefochten  werden.

§.  14.

Dieses  Gesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  gleichzeitig  mit  der
Konkursordnung  in  Kraft.

Dasselbe  findet  auch  auf  die  vor  diesem  Zeitpunkte  vorgenommenen  Rechtshandlungen
  Anwendung,  sofern  sie  nicht  nach  den  Vorschriften  der  bisherigen
Gesetze  der  Anfechtung  entzogen  oder  in  geringerem  Umfange  unterworfen  sind.

Ist  der  Anfechtungsanspruch  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
rechtshängig,  so  bleiben  für  die  Entscheidng  des  Rechtsstreits  die  Vorschriften
der  bisherigen  Gesetze  maßgebend.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Mainau,  den  21.  Juli  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.