— 97 —
(Nr. 1369.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung der Verordnung vom 23. De-
zember 1875, betreffend die Pensionen und Kautionen der Reichsbank—
beamten. Vom 31. März 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 40 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank von 21. Mai 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen
des Reichs, was folgt:
An die Stelle der §#. 2, 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 380) treten folgende Bestimmungen:
C. 2.
Zur Kautionsleistung sind mit den daneben angegebenen Beträgen verpflichtet:
1. der Rendant der Reichsbank-Hauptkasse mit4t . . . 18 000 Mark,
2. der Vorsteher des Lombard-Komtors bei der Reichs-
hauptbankmit..................................... 9 000 Mark,
3. die Vorstandsbeamten der Reichsbank-Hauptstellen,
Reichsbankstellen und Reichsbank-Kommanditen mit
6 000 Mark bis 18 000 Mark,
4. die Kassirer und die mit der ewahrung er Ver-
waltung von Werthschaften außerdem beau agten Be-
amten bei der Hauptbank und den Zweig anstalten mit
00 Mark bis 9 000 Mark,
der Kontrolör der Diskontokasse nit 2 400 Mark,
die Geldzähler it:: 750 Mark,
die Kassendiener, Hausdiener und Hülfskassendiener mit 600 Mark,
die Vankagenten (Vorsteher von Reichsbank-Neben-
stellen) mit 1000 Mark bis 150 000 Mark.
G. 3.
Die Höhe der Kautionen bei den in §. 2 unter Jiffer 3, 4 und 8 bezeich-
neten Beamten wird in jedem Falle von dem Präsidenten des Reichsbank.Sirel-
toriums innerhalb der daselbst angegebenen Grenzen bei der Berufung des Be-
amten nach dem voraussichtlichen 2 chäftsumfange festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
#