Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1426.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung 
für Bier in Baden. Vom 10. Juni 1881. 
Im Großherzogthum Baden ist in Folge der stattgehabten Erhöhung der Bier- 
steuer an Stelle der bisherigen Uebergangsabgabe von Bier (vergl. die Bekannt- 
machung vom 15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) eine solche im Be- 
trage von 3,20 Mark pro Hektoliter und an Stelle der bisherigen Steuerrück- 
vergütung bei der Ausfuhr von Bier (vergl. ebendaselbst) eine solche von 2,50 Mark 
für das Hektoliter getreten. 
Berlin, den 10. Juni 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Scholz. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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