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auftragten General= und Spezialkommissionen, Ablösungsbehörden und
Regierungsabtheilungen, mit Inbegriff des Revisionskollegiums für
Landeskultursachen in Berlin;
g) von den Universitätsgerichten, Gewerbegerichten und Verwaltungs-
gerichten;
h) vom Königlich preußischen Disziplinarhofe für nicht richterliche Be-
amten und
i) von der Vormundschaftsbehörde in Hamburg.
In Oesterreich:
a) vom Reichsgerichte;
b) vom Verwaltungsgerichtshofe;
c) vom Staatsgerichtshofe;
d) von den bei den politischen Landesbehörden und bei dem Ministerium
des Innern zur Durchführung der Grundentlastung, der Grundlasten-
Ablösung und Regulirung; dann zur Aufhebung des Propinations-
und des Lehenverhältnisses bestellten Kommissionen;
e) von den Gefällsgerichten;
f) von den Gewerbegerichten;
g) von den Landtafel- und Grundbuchsämtern, den Depositenämtern, den
als Depositenämter verwendeten Steuerämtern und anderen gerichtlichen
Hülfsämtern;
h) von den selbständigen Hypothekenämtern in Dalmatien.
In Ungarn:
a) von den geistlichen Ehegerichten;
b) von den Waisenbehörden (Waisenstühlen);
e) von den Grundbuchämtern und den als Depositenämter verwendeten
Steuerämtern.
Artikel 2.
Die von Notaren, Gerichtsvollziehern und anderen gerichtlichen Hülfs-
beamten, ferner die im Deutschen Reich von Standesbeamten, sowie von den
Hypothekenbewahrern — soweit diese nicht zu den im Artikel 1 genannten Be-
hörden gehören — ausgefertigten Urkunden bedürfen der gerichtlichen Beglaubigung.
Diese ist als erfolgt anzusehen, wenn sie die Unterschrift und das Amts-
siegel eines Gerichts des Staates trägt, in welchem der Aussteller seinen amtlichen
Wohnsitz hat.
Wechselproteste, welche von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Gerichts-
schreibern ausgestellt und mit deren Amtssiegel versehen sind, bedürfen keiner
weiteren Beglaubigung. Das Gleiche gilt von den mit einem Amsssiegel ver-
sehenen Ausfertigungen der in Ungarn mit der Aufbewahrung von Privat-
urkunden gesetzlich betrauten Kapitel und Ordenskonvente.
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