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a) Gewebe und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken,
Appretiren, Bedrucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Stricken,
b) Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten), welche zur Her-
stellung von Spitzen und Posamentierwaaren,
c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen
Schußgarn, welche zur Herstellung von Geweben,
d) Seide, welche zum Färben,
e) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung,
f) Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen
in das andere Gebiet ausgeführt worden sind,
g) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in
das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter
Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurück-
geführten Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Be-
nennung derselben unverändert bleibt,
und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder ein-
geführten Waaren und Gegenstände außer Zweifel ist.
Außerdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nach-
weis der einheimischen Erzeugung der zur Veredelung ausgeführten Waaren ab-
hängig gemacht werden.
Ausgangsabgaben dürfen von Waaren, welche nach erfolgter Veredelung
in das Versendungsland zurückgeführt werden, nicht erhoben werden.
Artikel 7.
Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertrag-
schließenden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleich-
tern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.
Artikel 8.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden
Theile, sei es für Rechnung des Staates (der Kantone) oder für Rechnung von
Kommunen und Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder
dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles
unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleich-
namigen Erzeugnisse des eigenen Landes, mit Vorbehalt der Bestimmungen des
nachfolgenden Artikels.
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