Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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betreffenden Schriftstücks ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das letz- 
tere aus den Händen giebt. , 
Ist die Versteuerung vom Aussteller und Unterzeichner unterlassen worden, 
so ist sie von dem Empfänger des Schriftstücks, sowie von jedem weiterhin Be- 
theiligten, welcher das Schriftstück vor erfolgter Versteuerung annimmt, binnen 
3 Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändi- 
gung zu bewirken. 
§. 7. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt: 
a) bei Schlußnoten, Schlußzetteln, Schlußscheinen, Schlußbriefen seitens 
des Ausstellers durch Verwendung vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig 
gestempelter Formulare zum tarifmäßigen Werthbetrage; 
b) in allen anderen Fällen entweder durch Gebrauch eines solchen gestem- 
pelten Formulars oder durch rechtzeitige Verwendung von Reichsstempel- 
marken im tarifmäßigen Werthbetrage. 
Wird zur Ausstellung eines nach Tarifnummer 4 a stempelpflichtigen Schrift- 
stücks, welches mehr als eines der dort aufgeführten Geschäfte betrifft (Anmer- 
kung 2 zu Tarifnummer 4 a), ein gestempeltes Formular verwendet, so kann der 
erforderliche Mehrbetrag der Abgabe durch rechtzeitige Verwendung von Reichs- 
stempelmarken entrichtet werden. 
§.  8. 
Die Nichterfüllung der im §. 6 bezeichneten Verpflichtung wird mit einer 
Geldstrafe geahndet, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes stempelpflichtige Schriftstück 
beträgt. 
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrag jeden, welcher der 
ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht recht- 
zeitig genügt. 
Die Versteuerung durch einen späteren Inhaber befreit dessen Vordermänner 
und die Aussteller und Unterzeichner nicht von der gesetzlichen Strafe. 
§. 9. 
Ausgeschlossen von der Reichsstempelabgabe bleiben: 
a) gerichtliche oder notarielle Beurkundungen der unter Nummer 4 a des 
Tarifs bezeichneten Geschäfte, sowie die von solchen Urkunden ertheilten 
Ausfertigungen, beglaubigten Abschriften und Auszüge; 
b) Schriftstücke, welche von den Staatsverwaltungen der Bundesstaaten 
über die unter Nummer 4 a des Tarifs bezeichneten Geschäfte aufgenom- 
men oder ausgestellt werden; 
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