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Steuersatz
Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. vom der
Stempelabgabe.
Mark. —
Umtausches ausgestellt werden, sofern den
Die für Interimsscheine
desfalls von dem Bundesrath zu erlassen- nachweislich gezahlten Steuer-
den Kontrolvorschriften genügt wird;
beträge werden auf die dem-
dd) die auf Grund des Reichsgesetzes vom
nächst etwa fällig werdende
8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Steuer für die Rentenverschrei-
Inhaberpapiere mit Prämien. ungen rc. angerechnet. Ist der Kapitalwerth von
Ausnahme.
Rentenerschreidungen aus die-
sen selbst nicht ersichtlich, so gilt
Werden ausländische Werthpapiere der vor- als solcher der 25fache Betrag
bezeichneten Art, welche vor dem Inkraft-
einjährigen Rente.
treten dieses Gesetzes ausgegeben sind, inner-
Ausländische Werthe werden
halb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur
nach den Vorschriften wegen
Stempelung vorgelegt, so beträgt die Stem-
pelababe für Jedes Stück 10 Pfennig.
Erhebung des Wechselstempels
umgerechnet.
3. Inländische auf den Inhaber lautende und
auf Grund staatlicher Genehmigung aus-
gegebene Renten- und Schuldverschreibungen
der Kommunalverbände und Kommunen, der
Korporationen ländlicher oder städtischer
Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypo-
thekenbanken oder der Transportgesellschaften,
sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf
diese Werthpapiere... 1 vom Nennwerthe bezw. vom Be-
trage der bescheinigten Ein-
Befreit sind: zahlungen nach Maßgabe der
a) alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Vorschriften für die Abgaben-
ausgegebenen Renten- und Schuldverschrei-
berechnung bei inländischen
bungen der oben bezeichneten Art, sowie
Werthpapieren der unter Nr. 2
die Interimsscheine in Ansehung der vor
bezeichneten Art und zwar in
diesem Zeitpunkt geleisteten Jahlungen;
Abstufungen von 10 Pfennig
b) Renten- und Schuldverschreibungen der
für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrages.
oben bezeichneten Art, welche nur zu dem
Zweck des Umtausches ausgestellt werden,