Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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4. über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die 
Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über den Maß- 
stab, nach welchem deren Umlegung erfolgt; 
5. über die etwa wegen Verletzung statutarischer Vorschriften gegen die 
Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen; 
6. über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner Befugnisse 
und die Formen seiner Geschäftsführung; 
7. Über die Zusammensetzung und Berufung der Innungsversammlung, 
über das Stimmrecht in derselben und über die Art der Beschluß- 
fassung; 
8. über die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und 
des Vorstandes; 
9. über die Voraussetzungen und die Form einer Abänderung des Statuts; 
10. über die Voraussetzungen und die Form der Auflösung der Innung; 
11. über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle der Auflösung 
oder Schließung der Innung; 
12. über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. 
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den in diesem 
Gesetze bezeichneten Aufgaben der Innung nicht in Verbindung steht oder gesetz- 
lichen Vorschriften zuwiderläuft. 
Bestimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der in §. 97 a unter Nr. 4, 
5, 6 bezeichneten Aufgaben dürfen nicht in das Innungsstatut aufgenommen 
werden. 
§. 98 b. 
Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere Verwaltungs- 
behörde desjenigen Bezirks, in welchem die Innung ihren Sitz nimmt. Die 
Einreichung geschieht durch die Aufsichtsbehörde (§. 104). 
Die Genehmigung ist zu versagen: 
1. wenn das Innungsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; 
2. wenn durch die in dem Innungsstatut vorgesehenen Einrichtungen die 
Mittel zur Erfüllung der den Innungen nach §. 97 obliegenden Auf- 
gaben nicht sichergestellt erscheinen; 
3. wenn die Zentralbehörde der durch das Innungsstatut vorgesehenen 
Begrenzung des Innungsbezirks die nach §. 98 Absatz 1 erforderliche 
Zustimmung versagt hat. 
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in dem durch 
das Innungsstatut vorgesehenen Innungsbezirke für die gleichen Gewerbe eine 
Innung bereits besteht. 
In dem die Genehmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzu- 
geben; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der 
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