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berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen
zur Annahme angehalten werden.
3. Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte steht nach Maßgabe des
§ 120 a Absatz 2 die Berufung auf den Rechtsweg offen.
Die auf Grund der Bestimmungen in §§. 97 Nr. 4 und 97 a Nr. 6
ergehenden Entscheidungen in Streitigkeiten der Innungsmitglieder mit ihren
Gesellen und Lehrlingen sind vorläufig vollstreckkar. Die Vollstreckung erfolgt
durch die Polizeibehörden nach Maßgabe der Vorschriften über die gerichtliche
Zwangsvollstreckung. Lehrlinge sind auf Antrag der zur Entscheidung berufenen
Innungsbehörde von der Polizeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persönlich
zu erscheinen.
§. 100 e.
Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Gebiete des
Lehrlingswesens sich bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden:
1. daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im §. 120 a bezeichneten
Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zuständigen
Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber,
obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe betreibt und selbst
zur Aufnahme in die Innung fähig sein würde, gleichwohl der Innung
nicht angehört;
2. daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschriften über
die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über die Ausbildung
und Prüfung der Lehrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehr-
herr zu den unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört.
Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der
Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ist dieselbe
von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von
der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtsbehörde berufen werden.
Die Bestimmungen sind widerruflich.
§. 101.
Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche
von den Innungsmitgliedern zu wählen sind (§. 98 a Nr. 6). Die Wahl findet
unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der
Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist,
werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber den Wahlakt ist
ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner
Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen
einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung des Wahl-
protokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen
nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.