Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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der meistbegünstigten Nation in Samoa genießen und keinen Gesetzen oder Maß- 
nahmen unterworfen sein, wodurch sie den Angehörigen anderer Nationen in 
Samoa gegenüber zurückgesetzt oder benachtheiligt werden. 
             Artikel IX. 
Außer den in den vorstehenden Artikeln gedachten verschiedenen Verein- 
barungen bleibt auch die Regelung der Civilstands- und anderer noch nicht be- 
rührter Verhältnisse der Angehörigen und Schutzgenossen des einen Staates 
während des Aufenthalts in dem Gebiete des anderen Theils, wie auch die Fest- 
stellung der Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der gegenseitigen Konsular- 
vertretung und der in Bezug auf den Handel noch unerledigten Punkte, einer 
Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten. 
                Artikel X. 
Die Regierung von Samoa verspricht, im eigenen Lande keine Monopole, 
Entschädigungen oder wirklichen Vorrechte zum Nachtheile des deutschen Handels 
oder der Flagge und der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs zu bewilligen. 
                 Artikel Xl. 
Die Regierung von Samoa verspricht, daß sie der deutschen Regierung 
sowohl in Betreff aller in den vorhergehenden Artikeln dieses Vertrages berührten 
Gegenstände, wie auch überhaupt eben so viele Rechte zugestehen will, als den 
meistbegünstigten Nationen, und als den letzteren in Zukunft eingeräumt werden 
mögen. 
                 Artikel XII. 
Der gegenwärtige Vertrag wird vom Tage der Unterzeichnung ab in Kraft 
treten und Gültigkeit haben, vorbehaltlich dessen, daß derselbe wieder ungültig 
wird; falls die Ratifikation desselben seitens der deutschen Regierung innerhalb 
der Frist von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht 
erfolgen sollte. 
                Artikel XIII. 
Der  gegenwärtige Vertrag, aus dreizehn Artikeln bestehend, soll ratifizirt 
und die  Ratifkaitationen sollen sobald als möglich in Apia ausgetauscht werden. 
Die Ratiftikation seitens der Samoa- Regierung soll jedoch gleich nach Unter- 
zeichnung dieses Vertrages erfolgen, und die betreffende Urkunde bis zur Ankunft 
der Ratifikation der deutschen Regierung im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia 
verwahrt werden, mit der Bedingung, daß der Samoa-Regierung ihre Rati- 
fikations-Urkunde zurückerstattet wird, im Falle die deutsche Regierung diesen 
Vertrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist ratifiziren sollte.
	        
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