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der meistbegünstigten Nation in Samoa genießen und keinen Gesetzen oder Maß-
nahmen unterworfen sein, wodurch sie den Angehörigen anderer Nationen in
Samoa gegenüber zurückgesetzt oder benachtheiligt werden.
Artikel IX.
Außer den in den vorstehenden Artikeln gedachten verschiedenen Verein-
barungen bleibt auch die Regelung der Civilstands- und anderer noch nicht be-
rührter Verhältnisse der Angehörigen und Schutzgenossen des einen Staates
während des Aufenthalts in dem Gebiete des anderen Theils, wie auch die Fest-
stellung der Rechte, Befugnisse und Verpflichtungen der gegenseitigen Konsular-
vertretung und der in Bezug auf den Handel noch unerledigten Punkte, einer
Vereinbarung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.
Artikel X.
Die Regierung von Samoa verspricht, im eigenen Lande keine Monopole,
Entschädigungen oder wirklichen Vorrechte zum Nachtheile des deutschen Handels
oder der Flagge und der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs zu bewilligen.
Artikel Xl.
Die Regierung von Samoa verspricht, daß sie der deutschen Regierung
sowohl in Betreff aller in den vorhergehenden Artikeln dieses Vertrages berührten
Gegenstände, wie auch überhaupt eben so viele Rechte zugestehen will, als den
meistbegünstigten Nationen, und als den letzteren in Zukunft eingeräumt werden
mögen.
Artikel XII.
Der gegenwärtige Vertrag wird vom Tage der Unterzeichnung ab in Kraft
treten und Gültigkeit haben, vorbehaltlich dessen, daß derselbe wieder ungültig
wird; falls die Ratifikation desselben seitens der deutschen Regierung innerhalb
der Frist von vierundzwanzig Monaten, vom Tage der Unterzeichnung ab, nicht
erfolgen sollte.
Artikel XIII.
Der gegenwärtige Vertrag, aus dreizehn Artikeln bestehend, soll ratifizirt
und die Ratifkaitationen sollen sobald als möglich in Apia ausgetauscht werden.
Die Ratiftikation seitens der Samoa- Regierung soll jedoch gleich nach Unter-
zeichnung dieses Vertrages erfolgen, und die betreffende Urkunde bis zur Ankunft
der Ratifikation der deutschen Regierung im Kaiserlich deutschen Konsulat zu Apia
verwahrt werden, mit der Bedingung, daß der Samoa-Regierung ihre Rati-
fikations-Urkunde zurückerstattet wird, im Falle die deutsche Regierung diesen
Vertrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist ratifiziren sollte.