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Kapitel.
Titel.
Betrag
für das
Ausgabe. Etatsjahr
1882/83.
Mark.
C. Ausgaben für Rechnung des vormaligen Norddeutschen Bundes,
Badens und Südhessens.
14. Für das Retablissement der Landarmee, auf Grund der Gesetze
vom 2. Juli 1873 Artikel 2 §. 5 (Reichs-Gesetzbl. S. 185)
und vom 16. Februar 1876 §. 2 (Reichs-Gesetzbl. S. 20).
1. Zu den Kosten für die in Folge der Einführung neuer weit-
tragender Handfeuerwaffen und Geschütze gebotene Erwerbung
und Erweiterung von Infanterie- und Artillerie-Schießplätzen __
(Bedarf vom 1. April 1881 ab 100 515, 47 ℳ.
2. Zum Retablissement und zum Ersatz der Handfeuerwaffen, des
Artilleriematerials und der Muniton....................... __
(Bedarf vom 1. April 1881 ab 3 180 318, 02 ℳ
Summe C. Ausgaben für Rechnung des vormaligen
Norddeutschen Bundes, Badens und
Südhessens für sich.
Summe XII .. 18 283
Anmerkung zu Abschnitt XII. Die von den nach
den Feststellungen dieses Etats für das Etatsjahr 1881/82 vor-
gesehenen Bedarfssummen bis zum Ablauf desselben etwa nicht
zur Verwendung kommenden Beträge treten dem Etatssoll für
1882/83 hinzu.
Soweit die vorstehend festgestellten Ausgabebeträge nicht
bis zum Ablauf des Etatsjahres 1882/83 zur Verausgabung
gelangen, sind dieselben in Abgang zu stellen.
Für die in Abgang gestellten Beträge sind die aus der
Kriegskosten-Entschädigung reservierten Deckungsmittel als Ein-
nahmen in den nächsten Etat aufzunehmen und den Staaten,
aus deren Anteil die Deckungsmittel entnommen sind, auf ihre
sonstigen Beiträge für Reichszwecke zu Gute zu rechnen.