Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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Umlagenberechtigung  wesentlichen  Verhältnisse,  soweit  sich  nicht  aus  den  vorliegenden  Behelfen
bereits  das  Erforderliche  ergibt,  sorgfältig  zu  unterrichten.

I  Bemängelungen  geringfügiger  Natur  und  überhaupt  alle  für  den  Zweck  einer  angemessenen
  Veranlagung  nicht  gebotenen  Maßnahmen  sind  zu  vermeiden.  Als  zweckmäßig
wird  es  sich  in  der  Regel  erweisen,  im  Falle  der  Beanstandung  einer  Steuererklärung  oder
bei  sonst  nötigen  Erhebungen  mit  der  Einforderung  der  verlangten  Erklärungen  die  Steuerpflichtigen
  auf  die  Möglichkeit  einer  mündlichen  Erörterung  der  Sache  unter  Bezeichnung
der  hierfür  zur  Verfügung  stehenden  Geschäftsstunden  aufmerksam  zu  machen.  Hierbei  ist
Personen,  denen  die  für  Veranlagungsverhandlungen  erforderliche  Sachgewandtheit  mangelt,
insbesondere  Personen,  die  bisher  noch  keinerlei  Steuererklärungen  abzugeben  hatten,  mit  leichtverständlichen
  Aufklärungen  tunlichst  an  die  Hand  zu  gehen.  Zur  Vornahme  von  weiteren
Erhebungen  und  zum  Zwecke  der  Beseitigung  von  Mängeln  der  Steuererklärungen  können
auch  Beamte  des  Rentamts  durch  den  Rentamtsvorstand  an  den  Sitz  der  Gemeindeverwaltungen
  abgeordnet  werden.  In  allen  Fällen  der  persönlichen  Einvernahme  von  Steuerpflichtigen
sowohl  im  Rahmen  der  im  Art.  34  bezeichneten  rentamtlichen  Tätigkeit  als  auch  im  übrigen
Steuerveranlagungsverfahren  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Steuerpflichtigen
  ihre  lediglich  für  die  Veranlagungsorgane  bestimmten  Angaben  in  Abwesenheit  anderer
Steuerpflichtiger  machen  können.

I  Bei  der  Aufforderung  nach  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  1,  die  im  Hinblick  auf  Art.  27
Abs.  III  auch  an  Personen  gerichtet  werden  kann,  die  nicht  schon  zufolge  der  allgemeinen
Aufforderung  (vgl.  die  Anlage  11)  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  verpflichtet  waren,  ist  auf
die  im  Art.  31  Abs.  II  bezeichnete  Folge  der  Unterlassung  der  Abgabe  einer  Steuererklärung
ausdrücklich  hinzuweisen.  Die  Aufforderung  hat  gegen  Zustellungsnachweis  zu
erfolgen.

!v  Bei  Maßnahmen  der  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  2  bis  5  bezeichneten  Art  ist  auf
die  Strafbestimmungen  im  Art.  75  Ziff.  1,  2  hinzuweisen.

V  Die  im  Art.  34  Abs.  II  Ziff.  3  bezeichneten  Fragen  über  die  Erwerbs=  und  Einkommensverhältnisse
  sind  insbesondere  dann  zu  stellen  und  erforderlichen  Falles  hinsichtlich  ihres
Zweckes  angemessen  zu  erläutern,  wenn  nach  den  Standesverhältnissen  und  dem  sonst  äußerlich
wahrnehmbaren  Verbrauch  oder  Aufwande  des  Steuerpflichtigen  für  sich  und  seine  Angehörigen
zu  vermuten  ist,  daß  dem  Steuerpflichtigen  größere  Einkünfte  zur  Verfügung  stehen,  als  dies
nach  den  Veranlagungsgrundlagen  der  Fall  zu  sein  scheint.  Zu  den  Fragen,  zu  denen  das
Rentamt  nach  Art.  34  Absl.  II  Ziff.  3  berechtigt  ist,  gehört  auch  die  Frage  nach  der  Höhe
der  bei  Angabe  der  Reineinkünfte  abgezogenen  Betriebsausgaben  und  die  Frage
nach  näherer  Erläuterung  der  im  Art.  30  bezeichneten  tatsächlichen  Nachweisungen  (vgl.  die
Anlage  13  Ziff.  II).  Die  Frage  nach  diesen  tatsächlichen  Nachweisungen,  die  übrigens  jederzeit  dem