Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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5)  von  Transporten,  die  für  unmittelbare  Rechnung  der  Regierung  geschehen,
auf  Vorzeigung  von  Freipässen,  imgleichen  von  Vorspann=  und  Lieferungs-Fuhren
  auf  der  Hin=  und  Räckreise,  wenn  sie  sich  als  solche  durch  den
Fuhrbefehl  ausweisen;

6)  von  Feuerlöschungs-,  Kreis=  und  Gemeine-Hülfsfuhren,  imgleichen  Armenund
  Arrestantenfuhren;

7)  von  Fuhren  mit  thierischem  Dünger  und  Straßenkothe  oder  ähulichem
Unrathe  beladen;

8)  von  Kirchen=  und  Leichenfuhren  innerhalb  der  Parochie;

9)  von  allem  mit  Chausseebau-Materialien  beladenen  Fuhrwerke;

10)  von  den  Einwohnern  zu  Neu=  Hardenberg,  wenn  sie  nicht  für  Lohn  fahren;

11)  von  den  Bauern  und  Kossäthen  zu  Letschin,  wofür  sie  9  Scheffel  Hafer
jährlich  auf  Martini  entrichten.  Die  Hausleute  und  andere  Einwohner
daselbst,  müssen  die  Abgabe  gleich  Fremden  enrrichten;

12)  von  allem  den,  was  Personen  adlichen  Standes,  Königliche  Beamte  und
Prediger  von  ihrem  Zuwachse  zum  feilen  Verkaufe  verfahren,  wenn  der
gehrige  Nachweis  darüber  durch  Atteste  geführt  wird.

13)  von  allen  andern  Reisenden  in  Chaisen  oder  anderen  Reisewagen,  wenn
sie  mit  eigenem  Gespanne  fahren;  fahren  sie  mit  fremden  Pferden,  müssen

sie,  wie  oben  zu  1.  bestimmt  ist,  von  jedem  Pferde  6  Pfennige  entrichten.
Gegeben  Berlin,  den  15ten  Januar  1835.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Rochow.

 

(No.  1583.)  Allerhöchste  Deklaration  vom  7ten  Februar  1835.),  die  dem  Justizminister  ertheilte
  Ermächtigung  zur  Bewilligung  des  außergerichtlichen  Verkaufs  liegender
  Gr'nde  der  Pflegebefohlnen  betreffend.

A##  Ihren  Bericht  vom  I##en  v.  M.  über  die  Anwendung  Meiner  Order
vom  23sten  September  1812.  bei  Verdußerung  des  Grundeigenthums  der  Pflcgebefohlnen
  will  Ich  nach  Ihrem  Antrage  bestimmen:  daß  die  dem  Justizminister
  ertheilte  Ermächtigung  zur  Bewilligung  des  außergerichtlichen  Verkaufs  liegender
  Gründe  der  Pflegebefohlnen  und  zur  Dispensation  von  der  sonst  in  der  Regel
  nothwendigen  öffentlichen  Subhastation  sich  auch  auf  den  Fall  erstrecke,  wenn
das  Gebot  zwar  unter  der  Taxe  ist,  jedoch  nach  dem  pflichtmäßigen  Gutachten

(No.  1522—  1584.)  und