Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Reichs-Gesetzblatt 
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Juhalt: Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche 
Zollgebiet. S. 39. — Verordnung über das gewerdsmäßige Verkaufen und Feilhalten von 
Petroleum. S. 40. — Allerhöchster Erlaß, betreffend den Rang der Ober-Postdirektoren. S. 42. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1463.) Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt 
Hamburg an das deutsche Zollgebiet. Vom 16. Februar 1882. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
K. 1. 
Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, welches durch den An- 
trag derselben auf Einschluß in die gemeinschaftliche Zollgrenze nicht berührt wird, 
findet Artikel 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwendung. 
K. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, der freien und Hansestadt Hamburg 
zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Erpropriationen, welche 
durch den Zollanschluß Hamburgs und die mit demselben verbundene Um- 
gestaltung der bestehenden Handels= und Verkehrsanlagen veranlaßt werden, 
aus der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des hamburgischerseits 
für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe 
von 40 000 000 Mark zu leisten. 
.. 3. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im 
Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominal- 
betrage, welcher zur Beschaffung des bezeichneten Betrages erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
Reichs-Gesetzbl. 1882. 10 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1882.
	        
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