Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht 
laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — 
mit Ausnahme der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Falls den Truppen Brotgeld gewährt oder das Brot aus den Magazinen 
geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen. 
C. Verpflegung der Pferde. 
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. Ist 
dieselbe im Gemeindebezirk nicht vorhanden, so muß der Bedarf von der Gemeinde 
durch Ankauf herbeigeschafft werden (90. 3 und 11 a. a. O. und Ziffer 4 der 
Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 — Reichs-Gesetzbl. S. 137 —). 
D. Gestellung von Vorspann, Wegweisern und Boten. 
Die Gemeinden sind zur Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen. 
Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der 
Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienst als Gespannführer, Wegweiser 
und Boten verpflichtet (J. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1873). 
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit 
der zurückzulegenden Wege und der Gespanne stattzufinden. Sofern nicht außer- 
gewöhnliche Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen und sofern die 
Beschaffenheit der Gespanne und die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine 
größere Belastung nicht zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk bbs. 600 Kilogramm, 
ein zweispänniges Fuhrwerk 600 bis 1 000 Kilogramm, 
ein dreispänniges Fuhrwer .. . 1 000 bis 1 400 Kilogramm, 
ein vierspänniges Fuhrwerkbb 1 400 bis 1 800 Kilogramm 
zu laden. 
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt beziehungs- 
weise in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender An- 
zahl vorhanden sind. 
Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten 
werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben freiem Quartier 
für Führer und Zugpferde freie Verpflegung zu beanspruchen. 
Ist der Kommandoführer genöthigt, Vorspann und Spanndienste auf eine 
voraussichtlich 48 Stunden übersteigende Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit in 
Anspruch zu nehmen, so ist die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der 
Requisition auszusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich, 
so zeitig zu erlassen, daß die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von 
Zugthieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann. 
Ist eine solche Abschätzung nicht möglich, so hat — wenn die obwaltenden 
Verhältnisse es gestatten — das Marschkommando durch eine seinerseits zu bildende
	        
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