Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

4  Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  L.

Geburt  aus  inneren  und  äußeren  Gründen  über  das
Maaß  des  Regelmäßigen  hinaus  beschleunigt  oder  zurlickgehalten
  werden  kann,  im  Rahmen  mehrerer  Monate
schwankt.  Es  ergibt  sich  also  durch  Zurückrechnung  vom
Tag  der  Geburt  bis  zu  dem  Termin,  in  dem  spätestens
oder  frühestens  der  causale  Beischlaf  stattgefunden  haben
kann,  ein  Zeitraum,  innerhalb  dessen  er  stattgefunden
haben  muß,  die  sogenannte  „kritische  Zeit“.  Jeder
Beischlafsact,  der  in  diesen  Zeitraum  fällt,  kann  Ursache
der  Geburt  des  Kindes  gewesen,  jeder  Mann,  der  innerhalb
  dieses  Zeitraums  mit  der  Mutter  des  Kindes  geschlechtlich
  verkehrt  hat,  kann  Vater  des  Kindes  sein.
Um  zu  erweisen,  daß  ein  bestimmter  Mann  Vater  des
Kindes  ist,  müßte  also  zunächst  dargethan  werden,  daß
er  innerhalb  der  kritischen  Zeit  der  Mutter  beigewohnt
hat.  Damit  ist  jedoch  nur  die  Möglichkeit,  nicht  die
Gewißheit  seiner  Vaterschaft  gegeben.  Um  diese  herzustellen,
  müßte  weiter  bewiesen  werden,  daß  sein  Geschlechtsverkehr
  mit  der  Mutter  des  Kindes  für  dessen  Geburt
causal  geworden  ist.  Da  aber  weder  aus  den  Eigenschaften
  des  Kindes  noch  aus  sonstigen  Umständen  auf
die  Persönlichkeit  des  Erzeugers  mit  Sicherheit  geschlossen
werden  kann,  so  ist  der  Beweis  der  Causalität  eines  bestimmten
  Beischlafsactes  nur  indirekt  möglich,  nämlich
auf  dem  Wege  des  Nachweises,  daß  eine  andere  Ursache
für  die  Geburt  des  Kindes  nicht  existiren  kann,  daß  ein
anderweitiger  möglicherweise  causaler  geschlechtlicher  Verkehr
  mit  der  Mutter  innerhalb  der  kritischen  Zeit  nicht
stattgefunden  habe.  Gelingt  es,  auch  diesen  Nachweis  zu
führen,  so  ist  die  Vaterschaft  mit  absoluter  Sicherheit
festgestellt?).

*)  Es  ist  also  unrichtig,  wenn  der  Bewels  der  Vaterschaft
als  unmöglich  bezeichnet  wird.  So  Savigny,  System  des
heutigen  röm.  Rechts  Bd.  2  S.  386;  Windscheld,  Pand.,
5.  Aufl.,  Bd.  1  §  56b;  Keller,  Pand.  8  410;  Heerwart  im
Arch.  f.  civ.  Pr.,  Bd.  14  S.  447;  Entsch.  des  Obertrib.  Stutt-