4 Die Vaterschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. L.
Geburt aus inneren und äußeren Gründen über das
Maaß des Regelmäßigen hinaus beschleunigt oder zurlickgehalten
werden kann, im Rahmen mehrerer Monate
schwankt. Es ergibt sich also durch Zurückrechnung vom
Tag der Geburt bis zu dem Termin, in dem spätestens
oder frühestens der causale Beischlaf stattgefunden haben
kann, ein Zeitraum, innerhalb dessen er stattgefunden
haben muß, die sogenannte „kritische Zeit“. Jeder
Beischlafsact, der in diesen Zeitraum fällt, kann Ursache
der Geburt des Kindes gewesen, jeder Mann, der innerhalb
dieses Zeitraums mit der Mutter des Kindes geschlechtlich
verkehrt hat, kann Vater des Kindes sein.
Um zu erweisen, daß ein bestimmter Mann Vater des
Kindes ist, müßte also zunächst dargethan werden, daß
er innerhalb der kritischen Zeit der Mutter beigewohnt
hat. Damit ist jedoch nur die Möglichkeit, nicht die
Gewißheit seiner Vaterschaft gegeben. Um diese herzustellen,
müßte weiter bewiesen werden, daß sein Geschlechtsverkehr
mit der Mutter des Kindes für dessen Geburt
causal geworden ist. Da aber weder aus den Eigenschaften
des Kindes noch aus sonstigen Umständen auf
die Persönlichkeit des Erzeugers mit Sicherheit geschlossen
werden kann, so ist der Beweis der Causalität eines bestimmten
Beischlafsactes nur indirekt möglich, nämlich
auf dem Wege des Nachweises, daß eine andere Ursache
für die Geburt des Kindes nicht existiren kann, daß ein
anderweitiger möglicherweise causaler geschlechtlicher Verkehr
mit der Mutter innerhalb der kritischen Zeit nicht
stattgefunden habe. Gelingt es, auch diesen Nachweis zu
führen, so ist die Vaterschaft mit absoluter Sicherheit
festgestellt?).
*) Es ist also unrichtig, wenn der Bewels der Vaterschaft
als unmöglich bezeichnet wird. So Savigny, System des
heutigen röm. Rechts Bd. 2 S. 386; Windscheld, Pand.,
5. Aufl., Bd. 1 § 56b; Keller, Pand. 8 410; Heerwart im
Arch. f. civ. Pr., Bd. 14 S. 447; Entsch. des Obertrib. Stutt-