Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Kommission  eine  Taxe  und  Beschreibung  der  requirieten  Zugtiere,  Wagen  und
Geschirre  aufzunehmen,  welche  bei  der  nachträglichen  Wertfeststellung  im  vor—
geschriebenen  Verfahren  der  Abschätzungskommission  mit  vorzulegen  sind.

Werden  Fuhrwerke,  welche  auf  länger  als  48  Stunden  von  ihrer  Heimat
fern  gehalten  worden  sind,  in  solcher  Entfernung  von  letzterer  entlassen,  daß  sie
nicht  an  einem  Tage  heimzukehren  vermögen,  so  ist  ihnen  eine  Bescheinigung  zu
erteilen,  auf  Grund  deren  sie  von  den  Etappenbehörden  freies  Quartier  und
freie  Verpflegung  zu  beanspruchen  haben  (Ziffer  5  der  Ausführungsverordnung
vom  1.  April  1876).

E.  Quittungsleistung  und  Liquidirung.

Über  die  seitens  der  Gemeinden  ect.  erfolgte  Gewährung  von  Mundver—
pflegung,  Fourage  und  Vorspann,  sowie  an  sonstigen  Transportmitteln,  an
Wegweiser-  und  Botendiensten,  Feuerungsmaterial  und  Lagerstroh  werden  von
dem  Kommandoführer  Bescheinigungen  erteilt.  Die  Beilagen  A1  bis  3  und  5
der  Ausführungsverordnung  vom  1.  April  1876  finden  hierbei  hinsichtlich  der  verabreichten
  Mundverpflegung  und  Fourage,  des  gestellten  Vorspanns,  sowie  des
gelieferten  Feuerungsmaterials  und  Lagerstrohs  Anwendung.  Eine  Barzahlung
zur  Stelle  findet  bezüglich  dieser  Leistungen  nicht  statt.

Die  Liquidirung  der  Vergütungsansprüche  und  die  Realisierung  hat  nach  Maßgabe
  der  §§.  20  bis  22  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873
und  der  bezüglichen  Vorschriften  der  Ausführungsverordnung  vom  1.  April  1876
zu  erfolgen.