Reichs-Gesetzblatt.
Nr. II.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben. S. 55.
(Nr. 1469.) Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben. Vom 1. Mai 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ec.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 5 des Gesetzes vom 14. Mai
1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
gegenständen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
§ 1.
Giftige Farben dürfen zur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln,
welche zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden.
Giftge Farben im Sinne dieser Verordnung sind alle diejenigen Farbstoffe
und Zubereitungen, welche
Antimon (Spießglanz),
Arsenik,
Barium, ausgenommen Schwerspat (schwefelsauren Barit),
Blei,
Chrom, ausgenommen reines Chromoxyd,
Cadmium,
Kupfer,
Quecksilber, ausgenommen Zinnober,
Zink,
Zinn,
Gummigutti,
Pikrinsäure
enthalten.
§. 2.
Die Aufbewahrung und Verpackung von zum Verkaufe bestimmten Nahrungs-
und Genußmitteln in Umhüllungen, welche mit giftiger Farbe (§. 1) gefärbt sind.
Reichs- Gesetzbl. 1882. 14
Ausgegeben zu Berlin den 6. Mai 1882.