Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

— 59 — 
Reichs-Gesetzblatt 
—W 13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. S. 59. — Jusatzakte 
zur Schiffahrtsakte für die Donaumündungen. S. ö1. 
  
  
  
  
(Nr. 1471.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. 
Vom 23. Juni 1882. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was foldgt: 
S. 1. 
An die Stelle des §. 7 Ziffer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend 
den Jolltarif des Deutschen Zollgebiets 2c. (Reichs-Gesetzbl. S. 207), tritt fol- 
gende Bestimmung: 
Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen 
hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen 
der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur 
Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Der 
Ausfuhr der Mühlenfabrikate steht die Niederlegung derselben in eine 
Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in 
Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Be- 
stimmung. Das zur Mühle zollamtlich abgefertigte ausländische, sowie 
auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerung 
des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf 
in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde 
veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet. 
S. 2. 
Der Zolltarif zu dem im F. 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender 
Weise abgeändert: 
Reichs= Gesetzbl. 1882. 16 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1882.
	        
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