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Reichs-Gesetzblatt
—W 13.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879. S. 59. — Jusatzakte
zur Schiffahrtsakte für die Donaumündungen. S. ö1.
(Nr. 1471.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879.
Vom 23. Juni 1882.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
S. 1.
An die Stelle des §. 7 Ziffer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend
den Jolltarif des Deutschen Zollgebiets 2c. (Reichs-Gesetzbl. S. 207), tritt fol-
gende Bestimmung:
Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen
hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen
der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge des zur
Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Der
Ausfuhr der Mühlenfabrikate steht die Niederlegung derselben in eine
Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber das hierbei in
Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der Bundesrath Be-
stimmung. Das zur Mühle zollamtlich abgefertigte ausländische, sowie
auch sonstiges Getreide, welches in die der Steuerbehörde zur Lagerung
des erstbezeichneten Getreides angemeldeten Räume eingebracht ist, darf
in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Steuerbehörde
veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer
Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet.
S. 2.
Der Zolltarif zu dem im F. 1 bezeichneten Gesetze wird in nachstehender
Weise abgeändert:
Reichs= Gesetzbl. 1882. 16
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1882.