Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LV. Band. (55)

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das  obige  Zahlenverhältniß  nicht  als  genügend  erscheint,  so  hat  die  Gemeinde  nach  Maßgabe
  des  vorhandenen  Bedürfnisses  noch  mehr  Farren  zu  halten.

Zu  Art.  2.

8.  3.

Die  Uebernahme  der  Farrenhaltung  in  die  eigene  Verwaltung  der  Gemeinden  ist
überall  da  zu  empfehlen,  wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten.

Soweit  aber  die  Farrenhaltung  nicht  in  die  eigene  Verwaltung  der  Gemeinde  übernommen
  ist,  ist  doch  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Farren  durch  die  Gemeinde  angekauft
werden  und  in  ihrem  Eigenthum  verbleiben.

Wenn  die  Farrenhaltung  einem  vertragsmäßig  aufgestellten  Farrenhalter  übertragen
wird,  so  ist  bei  der  Vergebung  in  erster  Linie  auf  die  Zuverläßigkeit  des  damit  zu  Betrauenden
  und  darauf  zu  sehen,  ob  derselbe  entsprechende  Stallungen  und  einen  dem
Art.  5  des  Gesetzes  genügenden  Sprungplatz  sowie  hinreichendes  Futter  von  geeigneter
Beschaffenheit  besitzt  oder  sich  anschafft.  Die  Vergebung  im  Abstreich  ist  in  der  Regel
zu  vermeiden,  wenn  aber  ein  Abstreich  veranstaltet  wird,  ist  immer  dabei  die  Bedingung
zu  stellen,  daß  der  Gemeinde  die  Auswahl  unter  den  Submittenten  vorbehalten  bleibt,
und  hat  die  Vergebung  an  den  Wenigstnehmenden  nur  dann  zu  erfolgen,  wenn  von  demselben
  die  tadellose  Besorgung  der  Farrenhaltung  bestimmt  zu  erwarten  ist.  Daß  in
dieser  Beziehung  keine  Bedenken  bestehen,  ist  im  Gemeinderaths-Protobkoll  zu  konstatiren.

S.  4.

Die  Farrenhaltung  darf  nach  dem  Gesetz  nicht  auf  weniger  als  sechs  Jahre,  soll
aber  in  der  Regel  auf  einen  längeren  Zeitraum  übertragen  werden,  damit  der  Farrenhalter
  in  der  Lage  ist,  den  erforderlichen  Aufwand  für  gute  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen
  zu  machen.  Dabei  ist  übrigens  in  der  Regel  der  Gemeinde  der  Rücktritt  vom
Vertrag  vor  dessen  Ablauf  wegen  nicht  ordnungsmäßiger  Erfüllung  der  Vertragspflichten
des  Farrenhalters  vorzubehalten.

Die  Belohnung  des  Farrenhalters  muß  so  bemessen  werden,  daß  sie  demselben  eine
angemessene  Entschädigung  für  den  ihm  bei  ordnungsmäßiger  Erfüllung  seiner  Verpflichtungen
  erwachsenden  Aufwand  an  Mühe  und  Kosten  bietet.