Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und 
Bestellungen auf Waaren zu suchen. 
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen 
gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht 
der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Um- 
fange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im 
Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit 
Handel treiben, Ausnahmen zuläßt. 
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen 
Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. 
§. 44 a. 
Wer in Gemäßheit des §. 44 Absatz 1 und 2 Waarenbestellungen aufsucht 
oder Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den 
Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder- 
lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres 
und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den 
Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren 
Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes. 
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der 
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, 
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte ein- 
ustellen. 
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen 
sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen 
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57b 
Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt. 
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat, 
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen, 
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten 
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im §. 44 gezogenen Schranken über- 
schritten werden. 
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Absatz 1. 
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche 
durch die in den Zollvereins- oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitima- 
tionskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden die 
vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der Legitima- 
tionskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über 
die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung.
	        
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