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stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und
Bestellungen auf Waaren zu suchen.
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem
Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen
gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht
der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Um-
fange einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im
Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit
Handel treiben, Ausnahmen zuläßt.
Das Aufkaufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen
Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen.
§. 44 a.
Wer in Gemäßheit des §. 44 Absatz 1 und 2 Waarenbestellungen aufsucht
oder Waaren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den
Antrag des Inhabers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Nieder-
lassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres
und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den
Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren
Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes.
Der Inhaber der Legitimationskarte ist verpflichtet, dieselbe während der
Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist,
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Legitimationskarte ein-
ustellen.
Die Legitimationskarte ist zu versagen, wenn bei demjenigen, für welchen
sie beantragt wird, eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen
zutrifft, außerdem darf sie nur dann versagt werden, wenn die im §. 57b
Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung vorliegt.
Die Legitimationskarte kann durch die Behörde, welche sie ausgestellt hat,
zurückgenommen werden, wenn sich ergiebt, daß eine der im §. 57 Ziffer 1 bis 4
bezeichneten Voraussetzungen zur Zeit der Ertheilung derselben vorhanden gewesen,
der Behörde aber unbekannt geblieben, oder nach Ertheilung derselben eingetreten
ist, oder wenn bei dem Geschäftsbetriebe die im §. 44 gezogenen Schranken über-
schritten werden.
Wegen des Verfahrens gelten die Vorschriften des §. 63 Absatz 1.
Einer Legitimationskarte bedürfen diejenigen Gewerbetreibenden nicht, welche
durch die in den Zollvereins- oder Handelsverträgen vorgesehene Gewerbelegitima-
tionskarte bereits legitimirt sind. In Betreff dieser Gewerbetreibenden finden die
vorstehenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Mitführen der Legitima-
tionskarte, über die Folgen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung, sowie über
die Versagung und Zurücknahme der Karte entsprechende Anwendung.