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Der Landesgesetzgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, inwieweit
durch Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werden kann, daß einzelne
Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der im §. 16 erwähnten Art zu bestimmen,
in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur
unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind.
§. 24.
Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe
bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu-
ständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder-
lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-
feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach denjenigen allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrath über die
Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die
Genehmigung entweder zu versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich
bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vor-
zuschreiben.
Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die
Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer
vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb be-
ginnt, hat die im §. 147 angedrohte Strafe verwirkt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampftessel.
Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften
der §§. 20 und 21.
§. 25.
Die Genehmigung zu einer der in den §§. 16 und 24 bezeichneten An-
lagen bleibt so lange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffen-
heit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung
auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung
nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist
dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §§. 17 bis 23
einschließlich, beziehungsweise des §. 24 nothwendig. Eine gleiche Genehmigung
ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betriebe einer der im §. 16
genannten Anlagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Unter-
nehmers von der Bekanntmachung (§. 17) Abstand nehmen, wenn sie die Ueber-
zeugung gewinnt, daß die beabsichtigte Veränderung für die Bsitzer oder Bewohner
benachbarter Grundstücke oder das Publikum überhaupt neue oder größere Nach-
theile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden
sind, nicht herbeiführen werde.
Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (§§. 16 und 24)
Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesetzes bestanden haben.