Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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zeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe 
erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller 
Hinsicht nicht besitzt. 
§. 33. 
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein 
oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß. 
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An- 
nahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, 
des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen 
werde; 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. 
Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß 
à) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel 
mit Branntwein oder Spiritus allgemein, 
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken 
von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden, geistigen 
Getränken in Ortschaften mit weniger als 15000 Einwohnern, sowie 
in solchen Ortschaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für welche 
dies durch Ortsstatut (§. 142) festgesetzt wird, 
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde 
gutachtlich zu hören. 
§. 33a 
Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, 
Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirth- 
schafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher 
Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Ge- 
werbes der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubniß zum 
Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer. 
Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die An- 
nahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen 
oder guten Sitten zuwiderlaufen werden; 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügtz; 
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl 
von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt ist.
	        
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