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Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurück-
genommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Ge-
werbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden.
§. 33 b.
Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor-
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst
oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Orts-
polizeibehörde.
§. 33c.
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen
Bestimmungen.
§. 34.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf dazu der Er-
laubniß. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuver-
lässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dar-
thun. Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß in Ort-
schaften, für welche dies durch Ortsstatut (§. 142) festgesetzt wird, die Erlaubniß
von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle.
Als Pfandleihgewerbe gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher
Sachen mit Gewährung des Rückkaufesrechts.
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften und
zum Betriebe des Lootsengewerbes besondere Genehmigung erforderlich ist, im-
gleichen, daß das Gewerbe der Markscheider nur von Personen betrieben werden
darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind.
§. 35.
Die Ertheilung von Tanz-, Turn- und Schwimmunterricht als Gewerbe,
sowie der Betrieb von Badeanstalten ist zu untersagen, wenn Thatsachen vor-
liegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf diesen
Gewerbebetrieb darthun.
Unter derselben Voraussetzung sind zu untersagen: der Trödelhandel (Handel
mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel
mit altem Metallgeräth, mit Metallbruch oder dergleichen), sowie der Kleinhandel
mit Garnabfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen,
und der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen.
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung
der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen
Vermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von dem
Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie vom Ge-