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§. 39.
Die Landesgesetze können die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornstein-
feger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder eingerichtet werden, die
höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die
Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirksschornstein-
fegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht.
§. 40.
Die in den §§. 29 bis 33a und im §. 34 erwähnten Approbationen und
Genehmigungen dürfen weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehaltlich der Bestim-
mungen in den §§. 33a, 53 und 143 widerrufen werden.
Gegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe eines der in den
§§. 30, 30a, 32, 33, 33a und 34, sowie gegen Untersagung des Betriebes
der in den §§. 33a, 35 und 37 erwähnten Gewerbe ist der Rekurs zulässig.
Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §§. 20
und 21.
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse.
§. 41.
Die Befugniß zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes begreift
das Recht in sich, in beliebiger Zahl Gesellen, Gehülfen, Arbeiter jeder Art und,
soweit die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge
anzunehmen. In der Wahl des Arbeits- und Hülfspersonals finden keine anderen
Beschränkungen statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.
In Betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge an-
zunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgesetze.
§. 42.
Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf
dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels auch
außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung ausüben.
Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbe-
treibende im Inlande ein zu dauerndem Gebrauche eingerichtetes, beständig oder
doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines
Gewerbes nicht besitzt.
§. 42a
Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus-
geschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes oder
der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen,
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum
Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme von Bier und Wein in Fässern
und Flaschen und vorbehaltlich des nach §. 33 erlaubten Gewerbebetriebes.