Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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In dem Falle zu 2 kann die Polizeibehörde die Wegschaffung der Anlage 
oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes derselben 
anordnen. 
§. 148. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle 
mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. wer außer den im §. 147 vorgesehenen Fällen ein stehendes Gewerbe 
beginnt, ohne dasselbe vorschriftsmäßig anzuzeigen; 
2. wer die im §. 14 erforderte An- oder Abmeldung einer übernommenen 
Feuerversicherungsagentur unterläßt; 
3. wer die im §. 14 erforderten Anzeigen über das Betriebslokal unterläßt; 
4. wer der nach §. 35 gegen ihn ergangenen Untersagung eines Gewerbe- 
betriebes zuwiderhandelt, oder die im §. 35 vorgeschriebene Anzeige 
unterläßt; 
5. wer dem § 33 b oder außer den im §. 149 Ziffer 1 vorgesehenen 
Fällen den §§. 42 a bis 44 a zuwiderhandelt, oder seine Legitimations- 
karte (§. 44 a) oder seinen Wandergewerbeschein (§. 55) einem Anderen 
zur Benutzung überläßt; 
6. wer zum Zweck der Erlangung einer Legitimationskarte, eines Wander- 
gewerbescheins oder der im §. 62 vorgesehenen Erlaubniß in Bezug auf 
seine Person, oder die Personen, die er mit sich zu führen beabsichtigt, 
wissentlich unrichtige Angaben macht; 
7. wer ein Gewerbe im Umherziehen ohne den gesetzlich erforderlichen 
Wandergewerbeschein, imgleichen wer eines der im §. 59 Ziffer 1 bis 3 
bezeichneten Gewerbe der nach §. 59 a ergangenen Untersagung zuwider 
betreibt; 
7a. wer dem §. 56 Absatz 1, Absatz 2 Ziffer 1 bis 5, 7 bis 9, Absatz 3, 
§. 56a oder §. 56b zuwiderhandelt; 
7b. wer den Vorschriften der §§. 566, 60a, 60b Absatz 2 oder 60 
Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt; 
7c. wer einer ihm in Gemäßheit des §. 60 Absatz 1, §. 60b Absatz 1 oder 
des §. 60d Absatz 3 in dem Wandergewerbescheine auferlegten Beschrän- 
kung zuwiderhandelt, 
7d. wer bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen Kinder unter vierzehn 
Jahren zu gewerblichen Zwecken mit sich führt; 
7e. ein Ausländer, welcher bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen den 
in Gemäßheit des §. 56d vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt;
	        
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