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Schlußbestimmungen.
§. 154.
Die Bestimmungen der §§. 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehr-
linge in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwendung.
Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und
Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von
Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften ent-
sprechende Anwendung.
In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der §§ 115 bis
119, 135 bis 139b, 152 und 153 auf die Besitzer und Arbeiter von Berg-
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen
oder Gruben.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der im Absatz 3 bezeichneten Art nicht
unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Straf-
bestimmung des §. 146.
§. 155.
Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen ist, sind unter den
letzteren auch die verfassungs= oder gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.
Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung: höhere
Verwaltungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Gemeindebehörde, Ortsbehörde,
Unterbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, wird von der
Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.