Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 285 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
* 21. 
Juhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. S. 285. — Verordnung, betreffend die 
Einberufung des Reichstags. S. 286. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1514.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 21. August 1883. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: 
Der Bundesrath wird berufen, am 27. August dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 21. August 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1883. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1883.