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Reichs-Gesetzblatt.
23.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Bekanntmachung vom 9. August
1883 angeordneten Zollermäßigungen, sowie die Verallgemeinerung der Zollermäßigungen in den
Tarifen A zu dem deutsch italienischen und dem deutsch spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage.
S. 303.
(Nr. 1517.) Gesetz, betreffend die Ertheilung der Indemnität für die durch die Bekannt-
machung vom 9. August 1883 angeordneten Zollermäßigungen, sowie die
Verallgemeinerung der Zollermäßigungen in den Tarifen A zu dem deutsch-
italienischen und dem deutsch spanischen Handels- und Schiffahrtsvertrage.
Vom 10. September 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
S. 1.
Dem Reichskanzler wird für die durch die in der Anlage abgedruckte Be-
kanntmachung vom 9. August 1883 erfolgten Anordnungen von Zollermäßi-
gungen Indemnität ertheilt.
g. 2.
Durch Kaiserliche Verordnung nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
kann angeordnet werden, daß die Zollermäßigungen, welche in dem Tarif A zu
dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Italien
vom 4. Mai 1883 — Reichs-Gesetzbl. S. 109 — und in dem Tarif A zu
dem Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reich und Spanien
vom 12. Juli 1883 enthalten sind, auch solchen Staaten gegenüber Anwendung
finden, welche einen vertragsmäßigen Anspruch auf diese Ermäßigungen nicht haben.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 49
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1883.