Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen dem Deutschen Reich
und dem Königreich Serbien haben die beiderseitigen Bevollmächtigten hinsichtlich
des Vertrages die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Zu Artikel II.
1. Die Bestimmungen im Artikel II, betreffend den Antritt und die Aus-
übung von Gewerben, finden beiderseits keine Anwendung auf das Apoetheker-
und Handelsmaklergewerbe, dann das Hausirgewerbe und andere ausschließlich
im Umherwandern ausgeübte gewerbliche Verrichtungen.
2. Deutsche Handelsgesellschaften und Versicherungsanstalten werden bezüglich
der Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen in Serbien auch künftig
nach denselben Normen und gesetzlichen Vorschriften behandelt werden und unter
den gleichen Bedingungen auf Grund ihrer Statuten ihre Geschäfte betreiben
können wie die einheimischen.
3. Unter dem Ausdrucke „Geschäftsniederlagen“ im Artikel II werden
öffentliche Lagerhäuser nicht verstanden.
Zu Artikel V.
Die serbischen Bevollmächtigten erklärten, daß die Salzmonopolverwaltung
in Serbien soviel Salz deutschen Ursprungs vorräthig zu halten verpflichtet sei,
daß der Nachfrage nach solchem Salz jederzeit in vollem Umfang entsprochen
werden kann.
Zu Artikel VII.
Von Ein- und Ausfuhrzöllen sind gegenseitig befreit:
1. Effekten der Reisenden, Schiffer, Fuhrleute und Handwerker, als:
Wäsche, Kleidungsstücke, Reisegeräth, Werkzeuge und Instrumente für
deren eigenen Gebrauch;
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauch als solche geeignet sind.
Zu Artikel VIII.
Die Bestimmungen des Artikels VIII haben keine Anwendung zu finden:
a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden
Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden;