Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Handelsvertrages zwischen dem Deutschen Reich 
und dem Königreich Serbien haben die beiderseitigen Bevollmächtigten hinsichtlich 
des Vertrages die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen abgegeben: 
Zu Artikel II. 
1. Die Bestimmungen im Artikel II, betreffend den Antritt und die Aus- 
übung von Gewerben, finden beiderseits keine Anwendung auf das Apoetheker- 
und Handelsmaklergewerbe, dann das Hausirgewerbe und andere ausschließlich 
im Umherwandern ausgeübte gewerbliche Verrichtungen. 
2. Deutsche Handelsgesellschaften und Versicherungsanstalten werden bezüglich 
der Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen in Serbien auch künftig 
nach denselben Normen und gesetzlichen Vorschriften behandelt werden und unter 
den gleichen Bedingungen auf Grund ihrer Statuten ihre Geschäfte betreiben 
können wie die einheimischen. 
3. Unter dem Ausdrucke „Geschäftsniederlagen“ im Artikel II werden 
öffentliche Lagerhäuser nicht verstanden. 
Zu Artikel V. 
Die serbischen Bevollmächtigten erklärten, daß die Salzmonopolverwaltung 
in Serbien soviel Salz deutschen Ursprungs vorräthig zu halten verpflichtet sei, 
daß der Nachfrage nach solchem Salz jederzeit in vollem Umfang entsprochen 
werden kann. 
Zu Artikel VII. 
Von Ein- und Ausfuhrzöllen sind gegenseitig befreit: 
1. Effekten der Reisenden, Schiffer, Fuhrleute und Handwerker, als: 
Wäsche, Kleidungsstücke, Reisegeräth, Werkzeuge und Instrumente für 
deren eigenen Gebrauch; 
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauch als solche geeignet sind. 
Zu Artikel VIII. 
Die Bestimmungen des Artikels VIII haben keine Anwendung zu finden: 
a) auf die Begünstigungen, welche anderen unmittelbar angrenzenden 
Staaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden;
	        
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