Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

—  594  —

eines  subjectiven  Rechtes,  wenn  der  Wille  desselben  gegen  den
der  Verwaltung  durchdringen  soll.  Hier  liegt  der  Punkt,  von
welchem  aus  sich  gegenüber  der  gesetzwidrigen  Verfügung
die  Scheidung  der  Verwaltungsbeschwerde  und  der  Verwaltungsklage
  erklärt.  Ist  der  Wille  des  Einzelnen,  insofern  er  auf  die
Abwehr  eines  gesetzwidrigen  Eingriffes  der  Verwaltung  gerichtet
ist,  nicht  durch  einen  positiven  Rechtssatz  zur  Willensmacht  gesteigert,
  so  kommt  dem  Verletzten  nur  die  Beschwerde  zu,  er
steht  dem  machtvollen  Willen  der  Verwaltung  ohne  eigene  Macht
gegenüber  und  ist  darauf  angewiesen,  dass  ihn  die  höhere  Verwaltungsbehörde,
  allerdings  durchaus  ihrer  Pflicht  gemäss,  allein
doch  ohne  äussere  Nöthigung,  gegen  den  gesetzwidrigen  Eingriff
in  Schutz  nimmt;  ist  dagegen  in  Rücksicht  bestimmter  Beziehungen
zwischen  der  Verwaltung  und  dem  Einzelnen  ein  subjectives  Recht
des  letzteren  durch  einen  positiven  Rechtssatz  anerkannt  und
sohin  der  Wille  desselben,  insofern  er  auf  Abwehr  einer  gesetzwidrigen
  Beschränkung  gerichtet  ist,  zur  Macht  potenzirt,  so  ist
dem  Verletzten  die  Verwaltungsklage  gewährt,  mit  welcher  er
seinen  Willen  selbst  gegen  den  Willen  der  Verwaltung  durchsetzt.

Daraus  ergibt  sich  Inhalt  und  Umfang  der  subjectiven
Freiheitsrechte.  Das  subjective  Recht  ist  Herrschaft  des  individuellen
  Willens;  vermöge  des  subjectiven  Freiheitsrechtes  ist  nun
der  Wille  des  Einzelnen  insoweit  zur  Willensmacht,  zur  Herrschaft
  gesteigert,  als  er  auf  Abwehr  gesetzwidriger  Beschränkungen
der  individuellen  Willensbethätigung  durch  obrigkeitliche  Befehle
gerichtet  ist.  Das  subjective  Freiheitsrecht  gewährt  darum  auch
dem  Berechtigten  nur  einen  Anspruch:  den  Anspruch,  dass  er
durch  Verfügungen,  welche  nicht  auf  gesetzlicher  Ermächtigung
beruhen,  an  der  Bethätigung  seiner  Willensfreiheit  in  bestimmten
Richtungen  nicht  behindert  werde.  Von  selbst  ergibt  sich  schliesslich,
  dass  bei  dem  subjectiven  Freiheitsrecht  irgend  eine  andere
Art  der  Ausübung  als  eben  das  Erheben  dieses  Anspruches  nicht
denkbar  ist  °?).

treten  des  ihm  entsprechenden  Erfolges.“  Vgl.  auch  die  Ausführungen
v.  Stem’s  a.  a.  O.  I,  1  8.  369.

2)  Aeusserlich  sind  darum  die  individuellen  Freiheitsrechte,  ungleich
anderen  subjectiven  Rechten,  identisch  mit  dem  der  Vertheidigung  der  indi-