Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder  besonderer  Uebereinkunft)  auszuschließen
oder  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote  zuwiderlaufen,
haben  keine  rechtliche  Wirkung.

Aeltere  Versicherungsverträge.

§.  100.

Die  Rechte  und  Pflichten  aus  Versicherungsverträgen,  welche  von  Unternehmern
  der  unter  §.  1  fallenden  Betriebe  oder  von  den  in  denselben  beschäftigten
versicherten  Personen  gegen  die  Folgen  der  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Unfälle
mit  Versicherungsanstalten  abgeschlossen  sind,  gehen  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  auf  die  Berufsgenossenschaft,  welcher  der  Betrieb  angehört,  über,  wenn
die  Versicherungsnehmer  dieses  bei  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  beantragen.
Die  der  Genossenschaft  hieraus  erwachsenden  Zahlungsverbindlichkeiten  werden
durch  Umlage  auf  die  Mitglieder  derselben  (§§.  10,  28)  gedeckt.

Rechtshülfe.
§.  101.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  anderer  öffentlicher
Behörden,  sowie  der  Genossenschafts=  und  Sektionsvorstände  und  der  Schiedsgerichte
  zu  entsprechen  und  den  bezeichneten  Vorständen  auch  unaufgefordert  alle
Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,  welche  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Genossenschaften
  von  Wichtigkeit  sind.  Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der
Genossenschaften  untereinander  ob.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind  von
den  Genossenschaften  als  eigene  Verwaltungskosten  (§.  10)  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  von  Beamten  oder  Genossenschaftsorganen,
sowie  in  Gebühren  für  Zeugen  und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren
Auslagen  bestehen.

Gebühren-  und  Stempelfreiheit.
·  §.102.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Berufsgenossenschaften  einerseits  und  den  Versicherten  andererseits  erforderlichen
schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden  sind  gebühren=
  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  die  behufs  Vertretung  von  Berufsgenossen
  ausgestellten  privatschriftlichen  Vollmachten.  

Strafbestimmungen.
§.  103.
Die  Genossenschaftsvorstände  sind  befugt,  gegen  Betriebsunternehmer  Ordnungsstrafen
  bis  zu  fünfhundert  Mark  zu  verhängen:
1.  wenn  die  von  denselben  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Bestimmung
  eingereichten  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  unrichtige  thatsächliche
  Angaben  enthalten;