Zoll-, Münz= und Bergregal. 101
das ganze Zollwesen blieb aber auf dem Standpunkte, den es unter dem
großen Kurfürsten erlangt hatte.) Die einträglichsten Zölle waren die
Wasserzölle, von denen die Flußzölle den Charakter von Durchgangszöllen,
die Seezölle den von Eingangszöllen hatten. Flußzölle bestanden am Rhein
zu Ruhrort, Orsoy, Rees, Emmerich, Lobith, Malburgen und Wesel, an der
Weser zu Petershagen, Hausberge und Schlüsselburg, an der Maas zu Gennep,
Kassel und Wehl, an der Elbe zu Magdeburg, Schönebeck, Acken, Jerichow,
Sandow, Lenzen, Wittenberge, Tangermünde, an der Havel zu Zehdenick,
Liebenwalde, Oranienburg, Spandau, Potsdam, Plauen, Brandenburg,
Rathenow, Havelberg, an der Spree zu Fürstenwalde, Neuhaus, Berlin,
Köpenick, an der Oder zu Frankfurt, Oderberg, Stettin. Seezölle gab es
zu Swinemünde, Stolpe, Kolberg, Königsberg, Labiau und am Haff. Landzölle
innerhalb des Landes existierten nur in den östlichen Provinzen, während
im Westen außer den Wasserzöllen keine anderen als Grenzzölle vorhanden
waren. Zweck der Eingangszölle war ausgesprochenermaßen Schutz der inländischen
Produktion: „Es sollen die einkommenden fremden und accisbaren
Waaren, als Korn, Gerste, Weizen, Hanf, Flachs und dergl., so hoch in den
Tarif hinangezogen werden, daß Unsere Unterthanen mit den Fremden Markt
halten, und die in Unsern Landen fallenden Waaren stets wohlfeiler gegeben
werden können als fremde Waaren gleicher Gattung.“ Die Regel blieb im
Osten die Verwaltung der Zölle, nur die kleineren Zollstätten sollten soviel
als möglich verpachtet werden.?) Die noch bestehenden Zollfreiheiten erfuhren
insofern eine weitere Einschränkung, als durch Verordnung der märkischen
Amtskammer vom 10. 7. 1715 die Zollfreiheit der märkischen Städte mit
Ausnahme der Stendals gänzlich aufgehoben wurde.)
Hinsichtlich des Münzwesens blieb man bei dem Leipziger Münzfuße
von 1690.
Das Bergregal war besonders durch das Salzmonopol des Staates von
Bedeutung. Das Verbot der Einfuhr fremden Salzes wurde noch verschärft
durch die Strafe des Galgens, die der König darauf setzte, da die einheimische
Produktion jetzt den Bedarf überstieg.“) Für denselben sorgten die königlichen
Salzwerke zu Schönebeck, Unna und Minden, sowie private zu Kolberg, Halle,
Staßfurt und Sassendorf. Letztere waren zur Zahlung eines jährlichen Kanons
verpflichtet. Um das Salzmonopol zu einer festen Einnahme und den Ertrag
vom jeweiligen Bedarfe unabhängig zu machen, wurde für jede Provinz ein
1) Mylius, C. C. M. IV, 1, 1, Nr. 58. Landzollrolle der Kurmark v. 4. 4. 1721.
2) Instr. des Generaldirektoriums, Art. 11 88§ 1 u. 2.
3) Brandenburg, Zollverfassung der Kurmark, Berlin 1800, S. LXIX.
4) Instr. des Gen. Dir. Art. 24 § 2.