Contents : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Zoll-,  Münz=  und  Bergregal.  101

das  ganze  Zollwesen  blieb  aber  auf  dem  Standpunkte,  den  es  unter  dem
großen  Kurfürsten  erlangt  hatte.)  Die  einträglichsten  Zölle  waren  die
Wasserzölle,  von  denen  die  Flußzölle  den  Charakter  von  Durchgangszöllen,
die  Seezölle  den  von  Eingangszöllen  hatten.  Flußzölle  bestanden  am  Rhein
zu  Ruhrort,  Orsoy,  Rees,  Emmerich,  Lobith,  Malburgen  und  Wesel,  an  der
Weser  zu  Petershagen,  Hausberge  und  Schlüsselburg,  an  der  Maas  zu  Gennep,
Kassel  und  Wehl,  an  der  Elbe  zu  Magdeburg,  Schönebeck,  Acken,  Jerichow,
Sandow,  Lenzen,  Wittenberge,  Tangermünde,  an  der  Havel  zu  Zehdenick,
Liebenwalde,  Oranienburg,  Spandau,  Potsdam,  Plauen,  Brandenburg,
Rathenow,  Havelberg,  an  der  Spree  zu  Fürstenwalde,  Neuhaus,  Berlin,
Köpenick,  an  der  Oder  zu  Frankfurt,  Oderberg,  Stettin.  Seezölle  gab  es
zu  Swinemünde,  Stolpe,  Kolberg,  Königsberg,  Labiau  und  am  Haff.  Landzölle
  innerhalb  des  Landes  existierten  nur  in  den  östlichen  Provinzen,  während
im  Westen  außer  den  Wasserzöllen  keine  anderen  als  Grenzzölle  vorhanden
waren.  Zweck  der  Eingangszölle  war  ausgesprochenermaßen  Schutz  der  inländischen
  Produktion:  „Es  sollen  die  einkommenden  fremden  und  accisbaren
Waaren,  als  Korn,  Gerste,  Weizen,  Hanf,  Flachs  und  dergl.,  so  hoch  in  den
Tarif  hinangezogen  werden,  daß  Unsere  Unterthanen  mit  den  Fremden  Markt
halten,  und  die  in  Unsern  Landen  fallenden  Waaren  stets  wohlfeiler  gegeben
werden  können  als  fremde  Waaren  gleicher  Gattung.“  Die  Regel  blieb  im
Osten  die  Verwaltung  der  Zölle,  nur  die  kleineren  Zollstätten  sollten  soviel
als  möglich  verpachtet  werden.?)  Die  noch  bestehenden  Zollfreiheiten  erfuhren
insofern  eine  weitere  Einschränkung,  als  durch  Verordnung  der  märkischen
Amtskammer  vom  10.  7.  1715  die  Zollfreiheit  der  märkischen  Städte  mit
Ausnahme  der  Stendals  gänzlich  aufgehoben  wurde.)

Hinsichtlich  des  Münzwesens  blieb  man  bei  dem  Leipziger  Münzfuße
von  1690.

Das  Bergregal  war  besonders  durch  das  Salzmonopol  des  Staates  von
Bedeutung.  Das  Verbot  der  Einfuhr  fremden  Salzes  wurde  noch  verschärft
durch  die  Strafe  des  Galgens,  die  der  König  darauf  setzte,  da  die  einheimische
Produktion  jetzt  den  Bedarf  überstieg.“)  Für  denselben  sorgten  die  königlichen
Salzwerke  zu  Schönebeck,  Unna  und  Minden,  sowie  private  zu  Kolberg,  Halle,
Staßfurt  und  Sassendorf.  Letztere  waren  zur  Zahlung  eines  jährlichen  Kanons
verpflichtet.  Um  das  Salzmonopol  zu  einer  festen  Einnahme  und  den  Ertrag
vom  jeweiligen  Bedarfe  unabhängig  zu  machen,  wurde  für  jede  Provinz  ein

1)  Mylius,  C.  C.  M.  IV,  1,  1,  Nr.  58.  Landzollrolle  der  Kurmark  v.  4.  4.  1721.
2)  Instr.  des  Generaldirektoriums,  Art.  11  88§  1  u.  2.

3)  Brandenburg,  Zollverfassung  der  Kurmark,  Berlin  1800,  S.  LXIX.

4)  Instr.  des  Gen.  Dir.  Art.  24  §  2.