Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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2.  wenn  in  der  von  ihnen  gemäß  §.  35  erstatteten  Anzeige  als  Zeitpunkt
der  Eröffnung  oder  des  Beginnes  der  Versicherungspflicht  des  Betriebes
ein  späterer  Tag  angegeben  ist  als  der,  an  welchem  dieselbe  stattgefunden
  hat.

§.  104.

Betriebsunternehmer,  welche  den  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  in  Betreff
der  Anmeldung  der  Betriebe  und  Betriebsänderungen  (§§.  11,  35,  38  und  39),
in  Betreff  der  Einreichung  der  Arbeiter=  und  Lohnnachweisungen  (§§.  60  und  71)
oder  in  Betreff  der  Erfüllung  der  für  Betriebseinstellungen  gegebenen  statutarischen
Vorschriften  (§.  17  Ziffer  7)  nicht  rechtzeitig  nachkommen,  können  von  dem  Genossenschaftsporstande
  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  belegt
werden.

Die  gleiche  Strafe  kann,  wenn  die  Anzeige  eines  Unfalls  in  Gemäßheit
des  §.  51  nicht  rechtzeitig  erfolgt  ist,  gegen  denjenigen  verhängt  werden,  welcher
zu  der  Anzeige  verpflichtet  war.

§.  105.

Die  Strafvorschriften  der  §§.  103  und  104  finden  auch  gegen  die  gesetzlichen
  Vertreter  handlungsunfähiger  Betriebsunternehmer,  desgleichen  gegen  die
Mitglieder  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
Genossenschaft,  sowie  gegen  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung
oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung.

§.  106.

Zum  Erlaß  der  in  den  §§.  103  bis  105  bezeichneten  Strafverfügungen
ist  der  Vorstand  derjenigen  Genossenschaft  zuständig,  zu  welcher  der  Betriebsunternehmer
  gemäß  §.  34  gehört.

Gegen  die  Strafverfügung  des  Genossenschaftsvorstandes  steht  den  Betheiligten
  binnen  zwei  Wochen,  von  deren  Zustellung  an,  die  Beschwerde  an  das
Reichs-Versicherungsamt  zu.

Die  Strafen  fließen  in  die  Genossenschaftskasse.

§.  107.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  deren  Beauftragte
(§§.  82  und  83)  und  die  nach  §.  83  ernannten  Sachverständigen  werden,  wenn
sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages
  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  108.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  der  Genossenschaften,  die  Beauftragten  derselben
  (§§.  82  und  83)  und  die  nach  §.  83  ernannten  Sachverständigen  werden
mit  Gefängniß,  neben  welchem  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann,  bestraft,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer
Betriebsgeheimnisse,  welche  kraft  ihres  Amtes  oder  Auftrages  zu  ihrer  Kenntniß