Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 117 — 
§. 2. 
Der Bundesrath wird bestimmen, bis zu welchen Terminen Maaße, Meß- 
werkzeuge und Gewichte, welche in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften hergestellt 
sind, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, auch ferner 
a) zur Aichung und Stempelung zuzulassen, 
b) zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zuzulassen, 
J) im öffentlichen Verkehr zu dulden sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Insel Mainau, den 11. Juli 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
(Nr. 1555.) Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend 
die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen, d. d. Berlin, 
den 21. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. von 1884 S. 66). Vom 21. Juli 1883. 
Bei der am heutigen Tage stattfindenden Unterzeichnung des Vertrages zwischen 
Deutschland und Luxemburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith 
nach Ulflingen") haben die beiderseitigen Bevollmächtigten nachstehende Verab- 
redungen getroffen, welche zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden 
Theilen vorgelegt und im Falle der Ratifikation des letzteren ohne weitere förmliche 
Ratifikation als genehmigt und verbindlich angesehen werden sollen. 
Zu Artikel IX des Vertrages. 
Die Kommissarien sind im Interesse einer einheitlichen Betriebsführung 
dahin übereingekommen, daß der Bauunternehmer für die in Preußen belegene 
Strecke auch den Betrieb auf der luxemburgischen Strecke zwischen der beider- 
seitigen Landesgrenze und der Station Ulflingen mit der Berechtigung übernehmen 
soll, denselben an die Kaiserlich deutsche Eisenbahnverwaltung abzutreten. Die 
Großherzoglich luxemburgische Regierung wird demgemäß dem Bauunternehmer 
der luxemburgischen Grenzstrecke und seinem etwaigen Rechtsnachfolger die Ver- 
pflichtung auferlegen, den Betrieb auf dieser Strecke derjenigen Betriebsverwaltung 
zu überlassen, welche den Betrieb auf der preußischen Grenzstrecke führt. 
Bei den Vereinbarungen der beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen über die 
näheren Bedingungen der Ueberlassung des Betriebes auf der luxemburgischen 
  
*) Reichs Gesetzbl. von 1884 S. 66.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.