Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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A.  Längenmaaße.

Der  tausendste  Theil  des  Meter  heißt  das  Millimeter.
Der  hundertste  Theil  des  Meter  heißt  das  Centimeter.
Tausend  Meter  heißen  das  Kilometer.

B.  Flächenmaaße.

Hundert  Quadratmeter  heißen  das  Ar.
Zehntausend  Quadratmeter  oder  hundert  Ar  heißen  das  Hektar.

C.  Körpermaaße.

Der  tausendste  Theil  des  Kubikmeter  heißt  das  Liter.

Der  zehnte  Theil  des  Kubikmeter  oder  hundert  Liter  heißen  das  Hektoliter.

Zulässig  ist  auch  die  Bezeichnung  von  Flächen  oder  Räumen  durch  die
Quadrate  oder  Würfel  des  Centimeter  und  des  Millimeter.

 

Artikel  6.

Es  gelten  für  Theile  und  Vielfache  der  im  Artikel  1  genannten  Gewichtseinheit
  folgende  Namen:

Der  tausendste  Theil  des  Kilogramm  heißt  das  Gramm.
Der  tausendste  Theil  des  Gramm  heißt  das  Milligramm.
Tausend  Kilogramm  heißen  die  Tonne.

Artikel  14.

Zur  Aichung  und  Stempelung  sind  zuzulassen:
diejenigen  Längenmaaße,  welche  dem  Meter  oder  seinen  ganzen
Vielfachen,  oder  seiner  Hälfte,  seinem  fünften  oder  seinem  zehnten
Theile  entsprechen;
diejenigen  Körpermaaße,  welche  dem  Kubikmeter,  dem  Hektoliter,
dem  halben  Hektoliter  oder  den  ganzen  Vielfachen  dieser  Maaßgrößen,
oder  dem  Liter,  seinem  Zwei-,  Fünf-,  Zehn=  oder  Lwanzigfachen,  oder
seiner  Hälfte,  seinem  fünften,  zehnten,  zwanzigsten,  fünfzigsten  oder
hundertsten  Theile  entsprechen;
diejenigen  Gewichte,  welche  dem  Kilogramm,  dem  Gramm  oder
dem  Milligramm  oder  dem  Zwei-,  Fünf-,  Zehn-,  Zwanzig=  oder
Fünfzigfachen  dieser  Größen,  oder  der  Hälfte,  dem  fünften  oder  dem
zehnten  Theile  des  Kilogramm  oder  des  Gramm  entsprechen.
Zulässig  ist  ferner  die  Aichung  und  Stempelung  des  Viertel-Hektoliter,
sowie  des  Viertel-Liter.