Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  17.  141

82.

Die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom
6.  Juli  1904.

Der  Gesetzentwurf,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Bekämpfung
der  Reblaus  vom  6.  Juli  1904,  hat  in  der  von  den  beiden  Kammern  beschlossenen  Fassung
Unsere  Sanktion  erhalten;  das  hienach  ausgefertigte  Gesetz  ist  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
  vom  22.  Mai  1906  Nr.  27  verkündet  worden.

Aus  Anlaß  dieses  Gesetzes  haben  die  beiden  Kammern  für  die  zu  dessen  Vollzug  zu
erlassenden  Vorschriften  (Art.  7)  eine  Reihe  von  Wünschen  der  K.  Staatsregierung  zur  Kenntnisnahme
  hinübergegeben,  welchen  in  der  von  den  K.  Staatsministerien  des  Innern  und  der
Finanzen  mit  Entschließung  vom  2.  Juni  1906  (Min.-A.-Bl.  S.  209)  verbffentlichten
Anweisung  zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus  vom
6.  Juli  1904,  und  zum  bayerischen  Ausführungsgesetze  vom  20.  Mai  1906,  entsprechende
Rechnung  getragen  worden  ist.

83.

Budget  und  Finanzgesetz  für  die  XXVIII.  Finanzperiode.

Das  Budget  für  die  XXVIII.  Finanzperiode  1906  und  1907  ist  dem  Landtage  in
Gemäßheit  der  Verfassungs-Urkunde  Titel  VII  5§  3  und  4,  dann  des  Gesetzes  vom  10.  Juli
1865,  die  Abkürzung  der  Finanzperioden  betreffend,  zur  Prüfung  vorgelegt  worden.

Wir  haben  dem  auf  Grundlage  dieses  Budgets  entworfenen  Finanzgesetze  für  obigen
Zeitraum  in  der  von  den  Kammern  beantragten  Fassung  unterm  20.  August  1906  Unsere
Genehmigung  erteilt  und  dasselbe  samt  Beilagen  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
vom  21.  August  1906  Nr.  53  verkünden  lassen.

U.  Abschnitt.
Rachweisungen.
84.

Wir  haben  dem  Landtage  über  die  Verwendung
a)  der  den  Zentralfonds  zugewiesenen  Staatseinnahmen  in  den  Jahren  1902
und  1903,
I  der  gesetzlichen  Kredite  für  den  Eisenbahnneubau  sowie  für  Telegraphen=  und
Telephonanlagen,  dann  für  Postbauten  in  den  Jahren  1902  und  1903,
der  gesetzlichen  Dotationen  für  die  bayerische  Militärverwaltung  in  den  Rechnungsjahren

  1902  und  1903
29*