Uebersicht
Betrag
Nr.
Steuergebiete. Maßstab. der der Bemerkungen.
fende Steuergebiete Uebergangs- Ausfuhr- Bemerkungen
Lau abgabe vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
II. Von Branntwein. Die Ausfuhrvergütung wird nach Maßgabe der
Die unter I Nr. 1 genannten Staaten bestehenden näheren Vorschriften nur für
und Gebietstheile mit Ausschluß der Mengen von mindestens 68,7 Liter und bei
hohenzollernschen Lande Preußens einer Stärke von mindestens 35 Prozent
Tralles gewährt.
und Luxemburgs und Elsaß-Lo- Im Verkehr mit Luxemburg wird eine
thringen ........... 1 Hektoliter Ausfuhrvergütung nicht gewährt.
zu 50 Pro- Von Branntwein, welcher aus Luxem-
zent Alkohol burg nach dem Gebiete der in Branntwein-
Tralles 13 10 8 0,58 steuergemeinschaft stehenden Staaten versandt
nach Tralle / wird, findet, sofern die Betheiligten über
den zu versendenden Branntwein innerhalb
des Großherzogthums Luxemburg einen Ueber-
gangsschein entnehmen und die daraus er-
wachsenden Verpflichtungen erfüllen, nur die
Erhebung einer Ausgleichungsabgabe von
4,37 M für das Hektoliter zu 50 Prozent
Alkohol nach Tralles statt.
Branntwein, welcher aus dem Gebiete
der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxem-
burg versendet wird und von einem Ueber-
gangsschein begleitet ist, trägt in Luxemburg
keine Uebergangsabgabe. Ist kein Ueber-
gangsschein entnommen, oder sind die Ver-
2. Hohenzollernsche Lande 1 Hoektoliter pflichtungen aus demselben nicht erfüllt, so
a) bei einer findet die Erhebung einer Abgabe von 16 Frk.
Stärke bis 37 Ct. vom Hektoliter zu 50 Prozent
zu 65 Pro- Tralles statt.
zent Tralles 1 50 1 50
b bei einer
Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen
65 Prozent von mindestens 30 Liter gewährt.
Tralles .... 3 3
3.Bayern, das Großhergoglich sächsische
Vordergericht Ostheim und das
Herzoglich sachsen-coburg-gothaische
Amt Königsberg:
Branntwein.... 1 Hektoliter Die Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn
zu 50 Pro- der Branntwein eine Stärke von 35 Prozent
zent Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles und
nach Tralles darüber hat und die auf einmal ausgeführte
bei 12 4/9 Grad Menge mindestens 50 Liter beträgt.
9
Réaumur
(Normal-
temperatur). 13 10 8
Liqueure und andere mit Zucker
versetzte geistige Getränke,
ohne Rücksicht auf die Al- .
koholstärte 1 Hektoliter 13 10 4 80 Die Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn
die auf einmal ausgeführte Menge mindestens
50 Liter beträgt.