Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Gesellschaftern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichniß der 
sämmtlichen Kommanditisten, welches die auf jeden entfallenen Aktien, 
sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt; 
3. die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsraths und der in Ge— 
mäßheit des Artikels 175e erstattete Bericht nebst dessen urkundlichen 
Grundlagen;  
4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen 
Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Artikels 173a Absatz 2 
die Genehmigungsurkunde. 
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit 
nicht andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der ein— 
geforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze der persönlich haftenden Gesell— 
schafter sei. Die Einforderung muß mindestens ein Viertheil des Nominalbetrages 
und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag 
auch den Mehrbetrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deutschem 
Gelde, in Reichskassenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern 
und sämmtlichen Mitgliedern des Aufsichtsraths vor dem Handelsgerichte unter- 
zeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handels- 
gerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 
Artikel 177. 
Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handels- 
gerichte zu veröffentlichen. 
Die Veröffentlichung muß enthalten: 
1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Artikel 175 Absatz 2 
und 3, 175a Ziffer 1, 4 und 6 und 175b bezeichneten Festsetzungen; 
2. den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsraths. 
Artikel 178. 
Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommandit- 
gesellschaft als solche nicht. 
Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so 
haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Artikel 179. 
Die Vorschriften der Artikel 152 und 153 sind auch bei der Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien zu befolgen. 
Die Anmeldung der Zweigniederlassung muß die im Artikel 177 Absatz 2 
bezeichneten Angaben und den Nachweis der Eintragung des Gesellschaftsvertrages 
 
	        
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