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bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung enthalten. Eines Nachweises,
daß die für diese im Artikel 176 vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind,
bedarf es nicht.
Befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, so hat die Anmeldung
der Zweigniederlassung außer dem Nachweise des Bestehens der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien als solcher die im Artikel 177 Absatz 2 bezeichneten Angaben
und in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung
zum Gewerbebetriebe im Inlande der staatlichen Genehmigung bedarf, den Nach—
weis der ertheilten Genehmigung zu enthalten.
Artikel 180.
Der Gesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeichnung und Ein-
zahlung des Kapitals der Kommanditisten sowie rücksichtlich der im Artikel 175b
vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das
Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflich-
tung zum Ersatze des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an
der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kommanditisten fehlenden Betrag zu
übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht
unter den zu bezeichnenden Gründungsaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen.
Imgleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von persönlich haftenden
Gesellschaftern durch Einlagen oder Uebernahmen der im Artikel 175b bezeichneten
Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschafter
zum Ersatze des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet.
Von dieser Verbindlichkeit ist ein persönlich haftender Gesellschafter befreit,
wenn er beweist, daß er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe oder
die bösliche Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns habe kennen müssen.
Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Kommanditisten der Gesellschaft
ein Ausfall, so sind ihr die persönlich haftenden Gesellschafter, welche bei der
Anmeldung des Gesellschaftsvertrages die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersatze
solidarisch verpflichtet.
Außer den persönlich haftenden Gesellschaftern sind der Gesellschaft zum
Schadensersatze solidarisch verpflichtet:
1. in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden
Gründungsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur
Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte,
daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte,
welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hatz
2. in dem Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder Ueber-
nahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat.