Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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solidarisch  verpflichtet,  einen  durch  die  Stellung  desselben  der  Gesellschaft  ent—
standenen  Schaden  zu  ersetzen.
Artikel  223.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung  gegen  die  in  Gemäßheit
der  Artikel  213a  bis  213c  verpflichteten  Personen  oder  aus  der  Geschäftsführung
gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths,  sowie  aus  der
Liquidation  gegen  die  Liquidatoren  und  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  sind  zu
erheben,  wenn  in  der  Generalversammlung  dies  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
beschlossen  oder  von  einer  Minderheit,  deren  Antheile  den  fünften  Theil  des
Grundkapitals  darstellen,  verlangt  wird.

Die  Erhebung  des  Anspruchs  auf  Verlangen  der  Minderheit  muß  binnen
drei  Monaten  seit  der  Generalversammlung  erfolgen.  Die  von  der  Minderheit
bezeichneten  Personen  können  durch  das  Handelsgericht  als  Bevollmächtigte  der
Gesellschaft  zur  Führung  des  Prozesses  ernannt  werden.  Der  Klage  ist  das
Protokoll  der  Generalversammlung,  soweit  dasselbe  die  Erhebung  des  Anspruchs
betrifft,  in  beglaubigter  Abschrift  beizufügen.  Die  Minderheit  hat  den  fünften
Theil  des  Grundkapitals  in  Aktien  der  Gesellschaft  für  die  Dauer  des  Prozesses
gerichtlich  zu  hinterlegen  und  dem  Gerichte  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  dieselben
seit  mindestens  sechs  Monaten,  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,
besitzt.  Sie  hat  auf  Verlangen  der  Beklagten  wegen  der  denselben  drohenden
Nachtheile  eine  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  zu  bestimmende  Sicherheit  zu
leisten.  Das  Verlangen  ist  als  prozeßhindernde  Einrede  geltend  zu  machen.  Wird
die  Sicherheit  binnen  der  vom  Gerichte  gestellten  Frist  nicht  geleistet,  so  ist  die
Klage  auf  Antrag  für  zurückgenommen  zu  erklären.  Die  Minderheit  ist  verpflichtet,
  die  der  Gesellschaft  auferlegten  Prozeßkosten  ihr  zu  erstatten.  Für  den
Schaden,  welcher  durch  eine  unbegründete  Klage  den  Beklagten  entstanden  ist,
haften  ihnen  solidarisch  die  Aktionäre,  welchen  bei  Erhebung  des  Anspruchs  eine
bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

Im  Uebrigen  kommen  die  Bestimmungen  der  Artikel  194  und  195  zur
entsprechenden  Anwendung.

Artikel  224.

Die  für  den  Aufsichtsrath  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  den
Artikeln  191  und  192  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  den  Ausfsichtsrath
einer  Aktiengesellschaft  Anwendung.

Artikel  225.

Der  Aufsichtsrath  hat  den  Vorstand  bei  seiner  Geschäftsführung  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  zu  dem  Zweck  sich  von  dem  Gange
der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  dieselben
  Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch  einzelne
von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft
einsehen,  sowie  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  und  die  Bestände  an  Effekten,

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