Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 166 — 
Vierter Titel. 
Strafbestimmungen. 
Artikel 249. 
Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liqui- 
datoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes 
und des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich 
mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Artikel 249a. 
Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark 
werden bestraft: 
1. persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Gründer, Mitglieder des Vor- 
standes oder des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs 
Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister rücksichtlich 
der Zeichnung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommanditisten 
oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft oder der im Artikel 175b 
oder 209b vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen; 
2. diejenigen, welche rücksichtlich der bezeichneten Thatsachen wissentlich 
falsche Angaben in einer im Artikel 180a, 213b vorgesehenen An- 
kündigung von Aktien machen; 
3. persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer 
Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und 
des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung 
einer Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des 
Grundkapitals der Aktiengesellschaft in das Handelsregister (Art. 180 h 
und 180i, 215 a und 215b) rücksichtlich der Einzahlung des bisherigen 
oder rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals 
wissentlich falsche Angaben machen. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld- 
strafe ein. 
Artikel 249b.  
Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liqui- 
datoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und 
des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden mit Gefängniß bis 
zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft: 
1. wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über 
den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der General=
	        
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