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Vierter Titel.
Strafbestimmungen.
Artikel 249.
Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liqui-
datoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden, wenn sie
absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich
mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Artikel 249a.
Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark
werden bestraft:
1. persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Gründer, Mitglieder des Vor-
standes oder des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs
Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister rücksichtlich
der Zeichnung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommanditisten
oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft oder der im Artikel 175b
oder 209b vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen;
2. diejenigen, welche rücksichtlich der bezeichneten Thatsachen wissentlich
falsche Angaben in einer im Artikel 180a, 213b vorgesehenen An-
kündigung von Aktien machen;
3. persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und
des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung
einer Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des
Grundkapitals der Aktiengesellschaft in das Handelsregister (Art. 180 h
und 180i, 215 a und 215b) rücksichtlich der Einzahlung des bisherigen
oder rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals
wissentlich falsche Angaben machen.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-
strafe ein.
Artikel 249b.
Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liqui-
datoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und
des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden mit Gefängniß bis
zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft:
1. wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über
den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der General=