Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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von  Liquidatoren  durch  den  Richter  erfolgen.  Die  Aktionäre  haben  bei  Stellung
des  Antrages  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  die  Aktien  seit  mindestens  sechs
Monaten  besitzen.

Die  Anmeldung  der  ersten  Liquidatoren  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  (Art.  210,  212)  ist  durch  den  Vorstand  zu  machen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  den  Richter  unter  denselben
Voraussetzungen,  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Richter  ernannt  sind,  können  auch  durch  die  Generalversammlung  vor  Ablauf  des
Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

Artikel  244a.

Auf  die  Liquidation  finden,  soweit  nicht  in  diesem  Abschnitte  ein  Anderes
bestimmt  ist,  die  für  die  Liquidation  einer  offenen  Handelsgesellschaft  gegebenen
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Die  Liquidatoren  haben  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  und  unterliegen
  gleich  diesem  der  Ueberwachung  des  Aufsichtsraths.  Die  Beschränkungen
des  Artikels  232  und  die  im  Artikel  234  zugelassene  Bestellung  von  Prokuristen
finden  nicht  statt.

Die  Liquidatoren  haben  bei  Beginn  der  Liquidation  eine  Bilanz  aufzustellen.
Dieselbe  ist  von  ihnen  ohne  Verzug  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern
bekannt  zu  machen  und  zu  dem  Handelsregister  einzureichen.

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  durch  die  Liquidatoren,  sofern
nicht  der  Gesellschaftsvertrag  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders
bestimmt,  nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

Artikel  245.

Das  Vermögen  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  wird  nach  Tilgung  ihrer
Schulden  unter  die  Aktionäre  nach  Verhältniß  ihrer  Aktien  vertheilt.

Die  Vertheilung  darf  nicht  eher  vollzogen  werden,  als  nach  Ablauf  eines
Jahres  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Bekanntmachung  in  den  öffentlichen
  Blättern  (Art.  243)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

In  Ansehung  der  aus  den  Handelsbüchern  ersichtlichen  oder  in  anderer
Weise  bekannten  Gläubiger  und  in  Ansehung  der  noch  schwebenden  Verbindlichkeiten
  und  streitigen  Forderungen  kommen  die  bei  der  Kommanditgesellschaft  auf
Aktien  gegebenen  Bestimmungen  (Art.  202)  zur  Anwendung.

Nach  gelegter  Schlußrechnung  ist  die  Beendigung  der  Liquidation  von  den
Liquidatoren  in  den  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  bekannt  zu  machen.

Artikel  246.

Die  Handelsbücher  der  aufgelösten  Gesellschaft  sind  nach  der  Bekanntmachung
  von  der  Beendigung  der  Liquidation  an  einem  von  dem  Handelsgerichte
zu  bestimmenden  sicheren  Orte  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren
niederzulegen.

Die  Aktionäre  und  die  Gläubiger  können  zur  Einsicht  der  Handelsbücher
vom  Handelsgerichte  ermächtigt  werden.