Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 217 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 30. 
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 217. 
  
(Nr. 1570.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 11. November 1884. 
Wir Wilhelm,  von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, 
was folgt: . 
Der Reichstag wird berufen, am 20. November dieses Jahres in Berlin 
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem 
Zweck nöthigen Vorbereitungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. November 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzb. 1884. 47 
  
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1884.
	        
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