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sowie Landesprodukte einzukaufen. Zu
diesem Ende müssen sie sich aber mit
Pässen versehen, welche von den Kon—
sularbehörden ausgestellt und von den
koreanischen Lokalbehörden gegengezeichnet
oder abgestempelt werden. Die Pässe
müssen von den Reisenden auf Verlangen
in den Distrikten, welche sie berühren,
vorgezeigt werden. Sind dieselben ord-
nungsmäßig, so ist dem Inhaber die
Fortsetzung der Reise zu gestatten, und
es soll ihm freistehen, sich die von ihm
benöthigten Transportmittel zu verschaffen.
Reist ein Deutscher außerhalb der oben
bezeichneten Grenzen ohne Paß, oder
begeht er im Innern eine ungesetzliche
Handlung, so soll er verhaftet und der
nächsten deutschen Konsularbehörde zur
Bestrafung übergeben werden. Wer
die genannten Grenzen ohne Paß über-
schreitet, wird mit einer Geldstrafe bis
zu einhundert Dollars bestraft, neben
welcher auf Gefängniß bis zu einem
Monat erkannt werden kann.
7. Deutsche Reichsangehörige in Korea
sollen den Munizipal= und Polizeiverord=
nungen unterworfen sein, welche für die
Erhaltung der Ruhe und öffentlichen
Ordnung von den zuständigen Behörden
der beiden Länder vereinbart werden.
Diese Verordnungen sind, um denselben
für deutsche Reichsangehörige verbindliche
Kraft zu geben, durch die zuständigen
deutschen Behörden vorschriftsmäßig zu
verkünden, desgleichen sollen Zuwider-
handlungen gegen dieselben von den
deutschen Behörden bestraft werden.
Artikel V.
1. In jedem der dem fremden Handel
eröffneten Plätze sollen deutsche Reichs-
angehörige das unbeschränkte Recht haben,
von allen fremden und den geöffneten
Ports which will be issued by their
Consuls and countersigned or sealed
by the Corean local Authorities.
These passports, if demanded, must
be produced for examination in the
districts passed through. If#the
Passport be not irregular, the bearer
Will be allowed to proceed, and he
shall be at liberty to procure such
means of transport as he may re-
qduire.
Any German subject travelling
beyond the limits above named
without a passport, or committing
When in the interior any offence,
shall be arrested and handed over
to the nearest German Consul for
unishment. Travelling beyond the
said limits without a passport will
render the offender liable to a fine
not exceeding One hundred Mexican
dollars with or without imprison-
ment for a term not exceeding one
month.
7. German subjects in Corea shall
be amenable to the Municipal and
Police Regulations for the mainte-
nance of the peace and public order
agreec upon by the competent
Authorities of the two countries.
To make such Regulations binding
On German subjects they will be
duly promulgated by the competent
German Authorities and enforced
by them.
ARTICLE V.
1. At each of the ports and
places open to foreign trade, Ger-
man subjects shall be at full liberty
to import from any toreign port,