Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8.  2.

Aus  verseuchten  Gegenden  des  Auslandes,  von  welchen  aus  eine  Verschleppung  der

Rinderpest  als  drohend  bezeichnet  wird,  dürfen  nicht  nach  Württemberg  gebracht  werden:
1)  Rindvieh,  Schafe  und  Ziegen  im  lebenden  oder  todten  Zustande;
2)  Rohstoffe  von  diesen  Thieren  in  frischem  oder  getrocknetem  Zustande;

unter  diese  Rohstoffe  ist  Wolle,  die  einer  Fabrikwäsche  unzweifelhaft  unterlegen
hat,  nicht  zu  rechnen.

3)  Heu  (Oehmd,  Grummet)  und  Stroh.

Soweit  Heu  oder  Stroh  als  äußeres  oder  inneres  Verpackungsmittel  benützt
worden  ist,  ist  dasselbe  jedenfalls  nach  Ankunft  des  verpackten  Gegenstandes  sofort
urkundlich  zu  verbrennen.

8.  3.

Aus  seuchefreien  Gegenden  des  betreffenden  Auslandes  kann  jedoch  nach  Anordnung
  Unseres  Ministeriums  des  Innern  die  Ein-  und  Durchfuhr  der  unter  §.  2,
Ziff.  1,  2  und  3  genannten  Thiere  und  Gegenstände  unter  nachstehenden  Bedingungen
gestattet  werden:

1)  die  Einbringung  darf  nur  an  jenen  Orten  erfolgen,  welche  möglichst  nahe  an  der
Grenze  hiefür  eigens  bestimmt  werden.
An  diesen  Eintrittsorten  muß  bei  jedem  Transporte  durch  amtliche  Zeugnisse  der
unverdächtige  Gesundheitszustand  der  Thiere,  dann  weiter  nachgewiesan  werden,
daß  dieselben  aus  Gegenden  kommen  und  nur  durch  Gegenden  gekommen  sind,
in  welchen  die  Rinderpest  nicht  herrscht.  "
Bezüglich  der  unter  §.  2  Ziff.  2  und  3  genannten  Gegenstände  muß  der  Narhweis
  geliefert  werden,  daß  dieselben  nicht  aus  verseuchten  Gegenden  stammre  und
in  verseuchten  Orten  nicht  gelagert  waren.
3)  An  den  Gintrittsorten  hat  ferner  ein  Thierarzt  den  unverdächtigen  Gesundheitszustand
  der  Thiere  festzustellen  und  die  Ursprungszeugnisse  zu  prüfen.
Treffen  Transporte  ohne  solche  Zeugnisse  an  den  bestimmten  Eintrittsorten
ein,  so  sind  dieselben  zurückzuweisen.
S.  4.

Bei  näher  gerückter  Gefahr  der  Einschleppung,  der  Krankheit  haban.  nach  Mmorduumg

Unseres  Ministeriums  des  Innern  folgende  Bestimmungen  in  Wirksamkeit  zu  treten:

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