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8. 2.
Aus verseuchten Gegenden des Auslandes, von welchen aus eine Verschleppung der
Rinderpest als drohend bezeichnet wird, dürfen nicht nach Württemberg gebracht werden:
1) Rindvieh, Schafe und Ziegen im lebenden oder todten Zustande;
2) Rohstoffe von diesen Thieren in frischem oder getrocknetem Zustande;
unter diese Rohstoffe ist Wolle, die einer Fabrikwäsche unzweifelhaft unterlegen
hat, nicht zu rechnen.
3) Heu (Oehmd, Grummet) und Stroh.
Soweit Heu oder Stroh als äußeres oder inneres Verpackungsmittel benützt
worden ist, ist dasselbe jedenfalls nach Ankunft des verpackten Gegenstandes sofort
urkundlich zu verbrennen.
8. 3.
Aus seuchefreien Gegenden des betreffenden Auslandes kann jedoch nach Anordnung
Unseres Ministeriums des Innern die Ein- und Durchfuhr der unter §. 2,
Ziff. 1, 2 und 3 genannten Thiere und Gegenstände unter nachstehenden Bedingungen
gestattet werden:
1) die Einbringung darf nur an jenen Orten erfolgen, welche möglichst nahe an der
Grenze hiefür eigens bestimmt werden.
An diesen Eintrittsorten muß bei jedem Transporte durch amtliche Zeugnisse der
unverdächtige Gesundheitszustand der Thiere, dann weiter nachgewiesan werden,
daß dieselben aus Gegenden kommen und nur durch Gegenden gekommen sind,
in welchen die Rinderpest nicht herrscht. "
Bezüglich der unter §. 2 Ziff. 2 und 3 genannten Gegenstände muß der Narhweis
geliefert werden, daß dieselben nicht aus verseuchten Gegenden stammre und
in verseuchten Orten nicht gelagert waren.
3) An den Gintrittsorten hat ferner ein Thierarzt den unverdächtigen Gesundheitszustand
der Thiere festzustellen und die Ursprungszeugnisse zu prüfen.
Treffen Transporte ohne solche Zeugnisse an den bestimmten Eintrittsorten
ein, so sind dieselben zurückzuweisen.
S. 4.
Bei näher gerückter Gefahr der Einschleppung, der Krankheit haban. nach Mmorduumg
Unseres Ministeriums des Innern folgende Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten:
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