Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

 

ReichsGesetzblatt

No  10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85.
S.  21.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bezeichnung  des  Hauptzollamts  in  Hamburg.  S.  24.

 

 



 

(Nr.  1534.)  Gesetz)  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1884/85.  Vom  12.  April  1884.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-/Etat
  für  das  Etatsjahr  1884/85  wird

in  Ausgabe
auf  19  092  491  Mark,  nämlich
auf  302  491  Mark  an  fortdauernden  und

auf  18790  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und

in  Einnahme
auf  19  092  491  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1884/85  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  auf  302  491  Mark  bezifferten  Bedarfs  an
fortdauernden  Ausgaben  sind,  soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den
außer  den  Matrikularbeiträgen  zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen
ihre  Deckung  finden,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe
ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Reichs-  Gesetzbl.  1884.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1884.