Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 9. 
Der §. 11 des genannten Gesetzes wird aufgehoben; der erste, zweite und 
dritte Absatz des §. 12 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Als Krankenunterstützung können den Mitgliedern Krankengeld, ärzt- 
liche Behandlung, Arznei und andere Heilmittel, Verpflegung in einem 
Krankenhause, sowie die geeigneten Mittel zur Erleichterung der ihnen 
nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel gewährt werden. 
Auch kann die Krankenunterstützung an Wöchnerinnen gewährt 
und die Gewährung ärztlicher Behandlung auf die Familienangehörigen 
der Mitglieder ausgedehnt werden. 
Im §. 13 werden die Worte: 
„in den §§. 11 und 12“ 
ersetzt durch die Worte: 
„im §. 12". 
  
Artikel 10. 
Im §. 15 des genannten Gesetzes wird zwischen dem zweiten und dritten 
Satze folgende Bestimmung eingeschoben: 
Wegen Ueberschreitung der Altersgrenze, über welche hinaus nach 
Bestimmung des Statuts Mitglieder nicht ausgenommen werden, und 
wegen Veränderung des Gesundheitszustandes, von welchem nach Be- 
stimmung des Statuts die Aufnahme abhängig ist, darf der Ausschluß 
nicht erfolgen. 
Artikel 11. 
Hinter §. 19 des genannten Gesetzes werden folgende Bestimmungen ein- 
geschoben: 
§. 19a. 
Die Kasse kann für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen 
errichten und denselben folgende Befugnisse ertheilen: 
1. Beitrittserklärungen und Austrittserklärungen entgegen zu nehmen, 
sowie Handzeichen Schreibensunkundiger in Gemäßheit des §. 6 
Absatz 1 zu beglaubigen; 
2. die Kassenbeiträge zu erheben, über Stundungsgesuche zu entscheiden, 
die Unterstützungen auszuzahlen, sowie die eingehenden Gelder, vor- 
behaltlich anderweiter Verfügung des Vorstandes über dieselben, 
bis zum Belaufe einer durchschnittlichen halben Jahresausgabe 
zum Zweck des Betriebes zu verwahren und anzulegen; 
3. Einrichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrole zu treffen. 
§. 19b. 
Der Versammlung der Kassenmitglieder, für welche die örtliche Ver- 
waltungsstelle errichtet ist, kann die Befugniß beigelegt werden: 
1. die Mitglieder der örtlichen Verwaltung und den Kassenarzt für 
den Bezirk derselben zu wählen. Die Wahlen bedürfen der Be-
	        
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