Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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abtheilungen und die Vertheilung der Abgeordneten auf dieselben durch 
das Statut erfolgen. 
Artikel 14. 
Im Absatz 1 des §. 22 des genannten Gesetzes wird das Wort: 
„Zahlungsstelle“ 
durch die Worte ersetzt: 
"örtliche Verwaltungsstelle“. 
Artikel 15. 
Die §§. 25, 26, 27 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
§. 25. 
Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durch- 
schnittlichen Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungsjahre anzusammeln 
und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. 
So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist dem- 
selben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zu- 
zuführen. 
§. 26. 
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die Ein— 
nahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rück— 
lagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht aus- 
reichen, so ist entweder eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung 
der Kassenleistungen herbeizuführen. 
Unterläßt die Kasse, eine dem Bedürfnisse entsprechende Abänderung 
herbeizuführen, so hat ihr die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund 
eines sachverständigen Gutachtens zu eröffnen, in welcher Art und in 
welchem Maße dieselbe für erforderlich zu erachten und binnen welcher 
Frist dieselbe herbeizuführen ist. Die Frist muß auf mindestens sechs 
Wochen bestimmt werden. 
§. 27. 
Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und 
nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, 
über die Krankheits= und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge 
und die geleisteten Unterstützungen, sowie einen Rechnungsabschluß der 
Aufsichtsbehörde einzusenden. 
Sie hat das Ausscheiden der Mitglieder auf Erfordern den Auf- 
sichtsbehörden, in deren Bezirk dieselben sich aufhalten, anzuzeigen. Für 
Mitglieder, welche sich im Bezirke einer örtlichen Verwaltungsstelle auf- 
halten, liegt diese Verpflichtung der letzteren ob.
	        
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